Umfrage

Wir führen eine Untersuchung zum Gesundheitszustand ungeimpfter Kinder durch. Wenn Sie selber ungeimpfte Kinder haben, füllen Sie bitte den Fragebogen aus.

Aufgrund der grosser Nachfrage haben wir nun auch eine Umfrage zum Gesundheitszustand geimpfter Kinder gestartet. Diese finden Sie auf vaccineinjury.info. (Fragen sind übersetzt)


Impfschadensmeldung

impfschadensmeldung-spritze

Impfschadensdatenbank

Datenbank Impfschäden


www.impfschaden.info - Mehr Transparenz über Impfungen und Impfschäden

 Impfschaden Forum :: Erfahrungsaustausch für Betroffene und Impfkritiker
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 Betreff:Was tun bei Impfzwang oder -nötigung?.. 02-04-2009 09:04:54 
kat
Extrem fleissiges Mitglied
Mitglied seit: 18-10-2007 14:05:30
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Hallo,

da das Problem mit Impfpassvorlage oder gar Impfzwang in Kitas u.a. Einrichtungen in letzter Zeit doch gehäuft auftrat, möchte ich hier mal etwas einstellen, was ich bis jetzt dazu gefunden bzw. gesammelt habe .

Das hier stand mal bei EFI Dresden drin:
Zitat:
Dieses Informationsblatt legt die Gesetzeslage zur Aufnahme ungeimpfter Kinder in Kindertagesstätten dar
Es gibt in Deutschland keine Impfpflicht.
Satzungen von Kindertagesstätten, die Impfungen zur Bedingung für eine
Aufnahme machen, sind ungesetzlich
Das Grundgesetz gewährleistet jedem Menschen
das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art.2), beinhaltet den
Gleichberechtigungsgrundsatz (Art.3, Abs.3) und umfasst das
Elternrecht (Art.6 Abs.2).
Im Freistaat Sachsen ist besonders das „Gesetz zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen“ vom 27.11.2001, rechtsbereinigt mit
Stand vom 03.05.03 von Bedeutung, dem alle Träger von Kindertageseinrichtungen
unterstellt sind.
Der Geltungsbereich wird in § 1 festgelegt:
„(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte (Kindereinrichtungen), in
denen Kinder bis zum Ende der vierten Klasse betreut, gefördert, erzogen und gebildet
werden.“
Dort steht im Abschnitt 1 § 3 (1)
“Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt
Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe“,
In diesem Paragraphen wird der Geltungsbereich eingeschränkt, da sich der gesetzlich
gesicherte Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht auf Einrichtungen in
Trägerschaft der freien Jugendhilfe bezieht.
(Auf Krippenplätze besteht kein Rechtsanspruch)
-1-
sowie § 7 (1):
„Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in eine
Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und
keine Gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen.
Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und
Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen
erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten
Schutzimpfungen nicht erteilen.“
In der Erklärung des Landtags hierzu steht:
„Zu Absatz 1: In Kindereinrichtungen werden wegen des engen Kontaktes der Kinder
untereinander übertragbare Krankheiten besonders schnell weiterverbreitet. Deshalb
kommt dem Impfschutz eine hohe Bedeutung zu. Durch die Regelung soll erreicht werden,
dass Impfungen bei Kindern, deren Eltern sie lediglich aus Nachlässigkeit versäumt haben,
nachgeholt werden. Der Gesundheitsschutz aller Kinder in der Gemeinschaftseinrichtung
erfordert diese den Freiraum der Eltern einschränkende Maßnahme. Erklärten
Impfgegnern soll der Besuch ihres Kindes in der Einrichtung trotzdem nicht
verwehrt werden, da es keine Impfpflicht gibt.“
(In anderen Bundesländern wird es ähnliche Regelungen geben)
Eltern, die Impfungen für ihre Kinder bewusst ablehnen, handeln weder
fahrlässig noch stellen ihre Kinder in irgendeiner Form eine Gefährdung
dar.
Da alle Gesetze auf Landesebene verfassungskonform gestaltet sind bedeutet ein Verstoß
gegen das Landesgesetz, in diesem Falle das SächsKiTaG, gleichzeitig einen Verstoß
gegen die Verfassung.
Impfungen erfüllen laut BGH – Urteil den Tatbestand der Körperverletzung,
Sie bedeuten das Einbringen körperfremder Substanzen und Eiweiße mittels
Stichverletzung in gesundes Körpergewebe. Es sind prophylaktische, nicht therapeutische
Maßnahmen, für deren Durchführung allein die Eltern die Verantwortung tragen.
Dieses Merkblatt spiegelt die Rechtsmeinung des Verfassers wieder. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert.
Verantwortlich iSdPR: Sieglinde Kaufmann, Erikaweg 8, 01328 Dresden, info@efi-dresden.de, Stand 25.02.05



Impfentscheidungen - Tipps für das Verhalten bei Notfällen
In Deutschland existiert keine Impfpflicht, auch nicht bei Notfällen.
Zunächst muss der Arzt das Kind ordnungsgemäss versorgen. Eine verzögernde Impfdiskussion
wäre in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt \"unterlassene Hilfeleistung\" zu sehen. Notfalls ist der
Arzt darauf hinzuweisen.
Argumentation: \"Bitte versorgen Sie zuerst unser Kind, wir kommen später darauf zu sprechen.\"
Sollte nach der notfallmässigen Versorgung der Arzt wiederum auf das Thema Impfungen zu sprechen
kommen, erklären Sie dem Arzt, dass Sie jetzt nicht in der Verfassung für eine Impfdiskussion
seien, weil Sie der Unfall Ihres Kindes zu sehr belastet hat. Bieten Sie an, dass Sie gerne zu einem
späteren Zeitpunkt (telefonisch) ihm Ihre Impfentscheidung erklären und sich seinen Standpunkt anhören.
Sollte der Arzt diese Haltung nicht respektieren oder gar anfangen mit dem Entzug des Sorgerechtes
zu drohen, dann wäre dieses Verhalten unter dem Aspekt der Nötigung zu sehen. Notfalls ist der Arzt
darauf hinzuweisen.
Argumentation: \"Wir sind gerne bereit mit Ihnen ausführlich über das Thema zu reden. Eine Diskussion
zum jetzigen Zeitpunkt überfordert uns, da wir durch den Unfall unseres Kindes noch zu
sehr emotionell belastet sind.\"
Da Eltern meist emotionell durch den Unfall des Kindes und die Folgen stark belastet
sind, ist dieser Zeitpunkt nicht geeignet für eine überlegte Impfentscheidung.
Lassen Sie sich daher nicht in überflüssige Diskussionen weder vor noch nach der
Versorgung des Kindes verwickeln, da Sie weder Ihnen noch dem Kind nützen.
Sie können nochmals später, in aller Ruhe über das Thema nachdenken, Ihre früheren Entscheidungen
überdenken und neue Entscheidungen treffen. Laut Dr. med. Gerhard Buchwald besteht sogar
auch bei der Passiv-Impfung gegen Tetanus eine Bedenkzeit von 24 Stunden!
Selbstverständlich sind die Tipps auch auf alle Arten von Unfällen bei Erwachsenen übertragbar.
Nach unserer Erfahrung wird aber der größte Druck bei Kinderunfällen ausgeübt.
______________________________________________________________________________________ Stand: Januar 2001

Dann war hier noch was zu finden:

http://www.klein-klein-aktion.de/wer_sind_wir/Kurzgefasst/Impfungen/Hepatitis/hepatitis.html

http://www.impfkritik.de/impfpass-vorlegen/


Hier im Imfschaden-Forum hat eine Cinderella unter Sonstiges folgenden Bericht (Impfpflicht im Kindergarten)reingestellt, der zu der Thematik noch interessant sein dürfte und der zeigt, dass man eben nicht zu Impfungen gezwungen werden kann. Man muss sich nur wehren!!

http://www.impfschaden.info/component/option,com_fireboard/Itemid,201/func,view/id,5447/catid,8/

Ev. sind hier noch nützliche Formulare zu finden:
http://www.aegis.ch/neu/nuetzliche_formulare.html


So, ich hoffe, dass ich nichts Wichtiges vergessen habe und dass es Eltern, die nicht impfen möchten, aber dazu genötigt werden, weiterhilft.

VG
kat
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Zuletzt geändert am: 02-04-2009 09:09:30 von kat aus folgendem Grund
 Betreff:Aw: Was tun bei Impfzwang oder -nötigung?.. 02-04-2009 12:55:08 
bimirdihei
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Sehr aufschlussreiche Vorträge kann man sehen unter:

http://video.google.com/videoplay?docid=2472456726520598454

http://video.google.com/videoplay?docid=4066111895317226920&hl=de

unglaublich...

LG Bimi
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 Betreff:Aw: Was tun bei Impfzwang oder -nötigung?.. 02-04-2009 21:14:27 
Anne Physio
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Ihr seit die Besten:laugh:
Super, das hilft mir wirklich weiter, weil das meine größte Sorge ist, wenn meine kleine Maus in den Kindergarten geht. Danke

gglG
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 Betreff:Aw: Was tun bei Impfzwang oder -nötigung?.. 30-04-2009 02:11:29 
DrNo
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In Deutschland gibt es, zumindest noch, KEINE allgemeine Impfpflicht. Einrichtungen die dies verlangen handeln willkürlich und nicht gesetzeskonform. Es ist sehr wichtig das das sogennante \"ISS\" (Impfschadensyndrom) vor allem bei den Ärtzen als Krankheit wahrgenommen wird. Da es gute homöopathische Heilmöglichkeiten gibt, hierbei wird durch
homöopathische Gaben des Impfstoffes das aus den Fugen geratene Energiegleichgewicht des Organismus wieder hergstellt, ist es wichtig zu informieren.
Ich habe eine interessante,in meinen Augen seriöse Arbeit zu dem Thema \"ISS\" hier gefunden :

http://www.post-vaccinaal-syndroom.nl/3925/das-impfschaden-syndrom.aspx#zusammenfassung

Ich hoffe es hilft dem einen oder andern.

Gruss
von
DrNo
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Zuletzt geändert am: 30-04-2009 19:55:50 von admin aus folgendem Grund
 Betreff:Aw: Was tun bei Impfzwang oder -nötigung?.. 21-08-2009 09:44:32 
kat
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Derartige Nötigungen sind gesetzeswidrig!!!
http://www.impfschutzverband.de/phorum5/read.php?1,5059,5059#msg-5059


Hier noch etwas (mit Nennung der Pragraphen...K. Krafeld ist ja Jurist), was allerdings genauso auf Impfzwänge in Kitas bezügl Tetanus und Co gilt.
Man sollte sich unbedingt wehren und sich derartige schwere Nötigungen nicht bieten lassen!

Zitat:
Hepatitis-B-Zwangsimpfungen durch Berufsgenossenschaften
insbesondere bei Berufstätigen im Gesundheitswesen.
Karl Krafeld
Sachverhalt:
Zunehmend behaupten Berufsgenossenschaften, sie wären berechtigt von Mitarbeitern (Versicherte) im Gesundheitswesen die Hepatitis-B-Zwangsimpfungen abzuverlangen. Diese rechtswidrigen, verfassungsfeindlichen, menschenrechtsverletzenden (grundrechtsverletzenden) Bestrebungen durch die Berufsgenossenschaften, Mitarbeiter zu Zwangs-Impfmaßnahmen zu nötigen, nehmen gegenwärtig in Deutschland nicht nur zu, sondern scheinen im Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2005 Normalität geworden zu sein.
Zusammenfassung:
§ 17 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII genügt es erkennbar nicht im Ansatz den Anforderungen, die im Grundgesetz (GG) Art. 2 Abs. 2 dritter Satz an ein Gesetz zum Zwecke des Eingriffs in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, GG Art. 2, Abs. 2, erster Satz, gestellt werden.
Eine gesetzliche Regelung nach GG Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz, die die Berufausübung an einen zu duldenden Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach GG Art. 2 Abs.2 erster Satz, entsprechend GG Art. 2 Abs. 2 dritter Satz, bindet, bedarf einer ausdrücklichen Nennung im Gesetz, wie dieses beispielsweise in § 20 Abs. 6 u. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegeben ist. Dieser Anforderung an das Gesetz i.S.d. GG Art. 2 Abs. 2 genügt § 17 Abs. 1 Nr. 2, SGB VII nicht im Ansatz. Auf diese Absätze beziehen die Berufsgenossenschaften ihre scheinlegitimierte Forderung Hepatitis-B-Zwangsimpfungen bei Mitarbeitern im Gesundheitsbereich zu erzwingen.
Die Vorsätzlich absurde rechtliche Argumentation der Berufsgenossenschaften:
Die Berufsgenossenschaften berufen sich auf den Gesetzesvorbehalt nach GG Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz:
„Alle Deutschen haben das Recht Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufausübung kann durch Gesetz geregelt werden.“
Als eine solche gesetzliche Regelung behaupten die Berufsgenossenschaften SGB VII, § 17 Abs. 1 Nr. 2:
„1. Die Unfallversicherungs-träger (…) zu beraten. Sie können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben.
2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefährdungen.“
Übersetzt:
Die Berufsgenossenschaften können abverlangen, dass auf einer Baustelle ein Helm getragen wird. Insofern ist das Recht auf freie Berufausübung eingeschränkt:
Nur wer bereit ist, auf einer Baustelle einen Helm zu tragen, darf den Beruf eines Bauarbeiters ausüben.
Sie können auch abverlangen, dass die Arbeitsräume derartig gestaltet sind, dass Mitarbeiter nicht dauernd in der Zugluft stehen. Hier geht es um Abwendung von Gesundheitsgefährdungen (Erkältungen).
Selbstverständlich können die Berufsgenossenschaften auch abverlangen, dass im Umgang mit Röntgenstrahlen, Schutzvorkehrungen getroffen werden, zum Zwecke der Gefährdungsabwendung für das medizinische Personal.
Berufsgenossenschaften (interne und externe Betriebsärzte) dürfen allerdings zwangsweise keine Hepatitis-B-Impfungen abverlangen.
Insbesondere aufgrund des u.a. in den Impfstoffbeipackzetteln genanten Risikos der unerwünschten Impffolgen (Impfschäden nach § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) ist die Gabe eines Impfstoffes immer eine Körperverletzung, die aufgrund der gefestigten höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) nur durch die freiwillige Einwilligung nach zuvor erfolgter Risikoaufklärung durch den Arzt gerechtfertigt ist, wobei der Arzt verpflichtet ist auch auf niedrige Zwischenfallquoten hinzuweisen. (BGHZ 126, 386)
Grundgesetz Art. 2 Abs. 2 sichert das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und setzt strenge Maßstäbe an Eingriffe in dieses Grundrecht:
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (…) In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Ein solcher Rechtseingriff erfolgt beispielsweise im Hinblick auf mögliche Zwangsimpfungen in § 20 Abs. 6 u. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Hier steht ausdrücklich im Gesetz:
„Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.“
Darüber hinaus werden hier strenge Anforderungen (§ 20 Abs. 6 IfSG, Zustimmung durch den Bundesrat) an einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit gestellt.
§ 17 Abs. 1, Nr. 2 SGB VII erfüllt diese Anforderungen die das Grundgesetz an einen Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit stellt, nicht im Ansatz.
Schon aus diesem Grund kann das Abverlangen einer Zwangsimpfung (Hepatitis B) durch die Berufsgenossenschaften, nicht als zulässige gesetzliche Regelung der Berufsausübung nach GG Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz, ausgeführt in § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, gewertet werden.
Von Recht und Gesetz abverlangte Folgen
der Hepatitis-B-Zwangsimpfung durch die Berufsgenossenschaft:
Allgemein rechtlich:
Hier liegt zumindest ein grobfahrlässiges Verhalten derartig vor, dass an der Durchführung der Gabe von Impfstoffen mitgewirkt wird, der es an der zur Rechtfertigung unverzichtbaren freiwilligen Einwilligung, nach zuvor erfolgter Aufklärung durch den Arzt über Risiken, auch über seltene Zwischenfallsquoten, mangelt.
Hier liegt ein schwerer Behandlungsfehler vor, an dessen Zustandekommen die Berufsgenossenschaft mitwirkt, an dem sich in Deutschland, aufgrund der ärztlichen Standesrichtlinien, kein zugelassener Arzt beteiligen darf, den kein Arzt ausführen darf.
Zivilrechtlich:
Durch dieses grobfahrlässige Verhalten der Berufsgenossenschaft tritt zivilrechtlich die Umkehr der objektiven Beweislast im Falle eines Gesundheitsschaden nach Impfung ein. Um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, reicht es hier aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretene Schaden zu verursachen; nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht.
Strafrechtlich:
Die Gabe eines Impfstoffes erfolgt mit einer Spritze, mit einem Werkzeug. Der Inhalt dieser Spritze (siehe Beipackzettel) ist geeignet schwere dauerhafte körperliche Schäden zu verursachen (Impfschadensrisiko, siehe Beipackzettel, siehe § 2 Nr. 11, §§ 60, 61 IfSG). Eine Spritze ist ein Werkzeug mit giftigen Inhaltsstoffen, den sogenannten sonstigen Impfstoffbestandteilen (Quecksilber, Aluminium u.a.).
Eine Impfspritze ist ein „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 223 a Abs. 1 StGB (Gefährliche Körperverletzung). Nach § 223 a, Abs. 2 StGB ist auch der Versuch strafbar. § 25 Abs. 1 StGB regelt, dass bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten (Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft, Betriebsärzte) der Mittäter wie der Täter bestraft wird.
§ 232 StGB nennt § 223 a StGB nicht zu den Straftaten, bei denen die Strafverfolgung von einem Antrag des Geschädigten abhängig ist.
Bei Kenntnisnahme von Vorgängen der Bestrebungen von Zwangsimpfungen durch oder unter Mitwirkung der Berufsgenossenschaften, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, von sich aus Ermittlungen gegen die Beteiligten in der Berufsgenossenschaften aufzunehmen. (Offizialdelikt).
Bei den durch die Berufsgenossenschaften betriebenen Hepatitis-B-Zwangsimpfung-en handelt es sich um einen ausgedehnten und systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung, mittels der Menschen zwangsweise, rechtswidrig unter Lebensbedingungen gestellt werden (Impfschadensrisiko), die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.
Hiermit ist der Straftatsachverhalt des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) erfüllt. Bei individuell nachweisbarem unbedingtem Vorsatz (Absicht) ist hier der Straftatbestand erfüllt.
Nach § 5 VStGB verjähren diese Straftaten nicht. Nach § 4 VStGB wird ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach dem VStGB zu begehen, wie der Täter bestraft.
Die Mindeststrafe beträgt nach § 7 Abs. 2 VStGB in minder schweren Fällen nicht unter fünf Jahren Haft.
§ 13 Abs. 4 VStGB bedroht eine nur fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht durch zivile Vorgesetzte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Ein Arzt (Betriebsarzt),
der in der Kenntnis, dass keine freiwillige Einwilligung vorliegt, einen Impfstoff verabreicht, begeht in jedem Einzelfall, nicht nur einen zivilrechtlichen groben Behandlungsfehler, sondern auch eine Straftat nach § 223 a StGB (Offizialdelikt, d.h. die Staatsanwaltschaft muss auch ohne Anzeige/Antrag nach Kenntnisnahme von sich aus tätig werden), die bei nachgewiesener Regelmäßigkeit den Entzug der ärztlichen Zulassung, aufgrund der verbindlichen Gesetze, zur Folge haben muss.
Insofern schränkt GG Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz tatsächlich das Recht auf freie Berufsausübung des Betriebsarztes ein. Die Schranken des Rechts auf freie Berufsausübung sind für Ärzte (Betriebsärzte) auch durch das Strafgesetz (§ 223 a StGB, 240 StGB, § 7 Abs. 1 Nr. 2 VStGB) bestimmt.
(Das VStGB trat in der Bundesrepublik Deutschland am 30.6.2002, einen Tag vor Errichtung des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, am 1.7.2002, in Kraft. Das VStGB konkretisiert die Völkermordkonvention vom 9.12.1948, die von den Vereinten Nationen einen Tag vor Verkündigung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, am 10.12.1948 beschlossen wurde.)
Klärungsbedürftig ist, ob ein Vorgesetzter in einem Unternehmen des Gesundheitswesens, der Kenntnis davon erlangt, dass u.a. durch die Berufsgenossenschaft versucht wird, an seinen Mitabeitern Hepatitis-B-Impfungen ohne rechtswirksame Einwilligung (gefährliche Körperverletzung) durchzuführen, sich nach § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen) bzw. § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) strafbar macht, wenn er es unterlässt den Vorgang unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vorzutragen.
Sollte irgendwo in einer Richtlinie oder sonstigen Anweisung, Grundsätze o.ä. die für die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft als verbindlich angesehen werden, eine Hepatitis-B-Impfung zwingend abverlangt werden, so hat sich der verantwortliche Vorgesetze in der Berufsgenossenschaft zumindest der fahrlässigen Handlung nach § 13 Abs. 4 VStGB schuldig gemacht, die mit einer Strafe bis zu drei Jahren Haft bedroht ist und nicht verjährt.
Nötigung
Darüber hinaus erfüllen die Hepatitis-B-Zwangsimpfungen, die durch die Berufsgenossenschaften erwirkt werden, den Straftatbestand der versuchten Nötigung nach § 240 StGB, da es als verwerflich anzusehen ist, wenn zu dem Zwecke, sich der gefährlichen Körperverletzung (Impfschadensrisiko ohne rechtswirksame, d.h. freiwillige Einwilligung) auszuliefern, mit dem empfindlichen Übel des Arbeitsplatzverlustes bzw. des Berufsverbotes gedroht wird.
Nötigung tritt hier aber in seiner Bedeutung hinter den schwereren Straftatbeständen der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) und des Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) hinsichtlich der Bewertung der Schwere der Tat, zurück.
Kopieren und weiterverbreiten,
auch durch gefährliche Körperverletzung (Hepatitis- B-Zwangsimpfung) Gefährdete an Arbeitgeber, Berufsgenossenschaften und Betriebsärzte, die sich an diesen rechtswidrigen verfassungsfeindlichen Zwangsmaßnahmen beteiligen (und sich hiermit hohen zivilrechtlichen Schadensersatzverpflichtungen aussetzen, die Betriebe (z.B. Altenheime) und beteiligte Einzelpersonen existentiell ruinieren können),
ausdrücklich erwünscht.


Lasst Euch das nicht bieten...denn wenn sowas Schule macht, dann Gute Nacht!

Gruß
Kat
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 Betreff:Aw: Was tun bei Impfzwang oder -nötigung?.. 27-08-2009 22:05:04 
skiddels
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Hallo!

Ich hab auch grad son ein \"Problem\".
Ich möchte auf eine Mutter und Kind Kur fahren und da ist es auch Bedingung ein geimpftes Kind mitzubringen aber ich würde auch deshalb mein Kind nicht impfen lassen!!!

Nun hat mein anthroposophischer Hausarzt gesagt ich soll einfach fahren,es herrscht ja keine Pflicht!
...und ich kann das ja auf meine Kappe nehmen.
Aber da auch steht,dass ich einen Impfpass mitnehemen soll,fällt das ja gleich auf und dann hab ich gleich am Anfang das Maleur.

Hat jemand Erfahrung wegen Mutter Kind Kur???
Was würdet ihr machen?:silly:


LG Christina
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 Betreff:Aw: Was tun bei Impfzwang oder -nötigung?.. 28-08-2009 10:46:24 
bimirdihei
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Du kannst die Impfbescheinigung http://www.aegis.ch/neu/downloads/aerztliche_impfbescheinigung.pdf vom impfenden Arzt unterschreiben lassen wo er für alle Schäden oder gesundheitliche Folgen vollumfänglich haften würde. Wenn er das nicht macht, frage ihn doch warum, ansonsten würde ich \"Hände weg\" empfehlen...Bei meinen Kindern wurde via neutraler NVS Naturarzt sämtlicher Impfrest vom Körper entfernt (leider nur zu etwa 85% möglich). Sie sind heute viel ausgeglichener und widerstandsfähiger.
Und ich kann mir nicht vorstellen mit Impfen eine Kur zu machen. Gute Kuren sind doch auch, wenn man mit den Kindern Friede hat, sich Zeit nimmt, mit Ihnen redet, zuhört, spielt etc., auch etwas bewusst lebt, dann können sie sicher ganz gesund sein. Das ist vielleicht die bessere Kur, so glaube ich. Wir können selber entscheiden ob wir krank oder gesund sind, dass muss nicht unbedingt ein Arzt...

LG
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Zuletzt geändert am: 28-08-2009 11:33:34 von bimirdihei aus folgendem Grund
 Betreff:Aw: Was tun bei Impfzwang oder -nötigung?.. 28-08-2009 11:51:41 
Baumidd
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Beiträge: 69
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hallo skiddels,

ich habe zwar keine Erfahrung mit Mutter-Kind-Kuren....aber ich würde den Impfausweis einfach mal \"vergessen\".....
Aber ich denke mal, wenn du dort bist und dein Kind nicht geimpft ist, werden die dich wohl kaum wieder nach Hause schicken....

LG
Baumidd
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 Betreff:Aw: Was tun bei Impfzwang oder -nötigung?.. 25-10-2009 14:22:31 
DrNo
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Sag denen einfach dein Kind kann aufgrund von Impfstoffallergie nicht geimpft werden. Das zieht meistens und findet auch Akzeptanz bei Impfpäbsten!
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 Betreff:Aw: Was tun bei Impfzwang oder -nötigung?.. 26-10-2009 11:20:02 
kat
Extrem fleissiges Mitglied
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Noch besser zieht: wegen der Gefahr eines (lebensbedrohlichen) anaphylaktischen Schocks.
IP-Adresse aufgezeichnet
 Betreff:Aw: Was tun bei Impfzwang oder -nötigung?.. 11-11-2009 09:47:53 
kat
Extrem fleissiges Mitglied
Mitglied seit: 18-10-2007 14:05:30
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Endlich wieder online:

http://www.efi-dresden.com/pageID_8657792.htmlHab ich lange vermisst.
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