Umfrage

Wir führen eine Untersuchung zum Gesundheitszustand ungeimpfter Kinder durch. Wenn Sie selber ungeimpfte Kinder haben, füllen Sie bitte den Fragebogen aus.

Aufgrund der grosser Nachfrage haben wir nun auch eine Umfrage zum Gesundheitszustand geimpfter Kinder gestartet. Diese finden Sie auf vaccineinjury.info. (Fragen sind übersetzt)


Impfschadensmeldung

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 Betreff:Impfpflicht Kindergarten?.. 11-12-2008 22:12:49 
Cinderella
Frisch registriertes Mitglied
Mitglied seit: 01-02-2008 21:28:34
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Hallo,

ich habe hier vor einiger Zeit mal einen Rat von euch bekommen bzgl. einer bei uns in der Kindergartensatzung stehenden Impfpflicht und möchte euch den Ausgang das ganzen nicht vorenthalten.
Meine Frage damals bezog sich noch auf meine Bekannte die ihre Kinder bereits in der Einrichtung hatte und die ausgeschlossen werden sollten.
Meine Bekannte hat sich dann ans Landesjugendamt gewandt und die haben der Gemeinde geschrieben, dass sie die Impfpflicht aus ihrer Satzung herausnehmen müssen. So da dachte ich also kann ich meinen Sohn jetzt auch hier in den Kindergarten bringen, ist ja alles geklärt. Er ging dann im Oktober mit mir zur Eingewöhnung und war sofort begeistert und liebt diesen Kindergarten, als ich jedoch nach einer Woche endlich die Bescheinigung vom Arzt abgegeben habe, dass er gesund ist kam von der Leiterin gleich die Frage nach dem Impfausweis und ich musste ihr sagen, dass er nicht geimpft ist. Ich dachte ist ja kein Problem mehr. Die Gemeinde sah dass jedoch anderes. Man lud uns erst zum Beratungsgespräch zur Verwaltung ein, dort fragte man uns nach den Gründen warum unser Sohn nicht geimpft ist u.s.w.. Nach dem Gespräch sagte man uns sie würden sich melden aber wir könnten sicher gehen, dass sie ihre Satzung nicht ändern werden. So und zwei Wochen später bekommen wir einen Brief unser Kindergartenplatz wird uns zum 1.02.09 gekündigt außer wir lassen unseren Sohn bis dahin impfen. Für uns war das ein ganz schöner Schreck erstmal, weil unser Sohn wirklich sehr gerne in den KIGA geht, man bot uns sogar einen Platz in der Nachbargemeinde an, wo es die Impfpflicht nicht in der Satzung gibt. Als der erste Schreck verdaut war, wandte ich mich ebenfalls ans Landesjugendamt, die sehr freundlich und verständnisvoll waren und man sicherte mir gleich zu sich darum zu kümmern. Das Landesjungendamt verständigte die Kommunalaufsicht unseres Landkreises und die haben dann offentsichtlich die Macht gehabt, unsere Gemeinde zu bezwingen. So und heute kam der Brief unser Sohn darf die Einrichtung weiter besuchen, da es in Deutschland ja keine Impfpflicht gibt und dass kein Grund für einen Ausschluss sei. Ist jetzt ein bisschen lang geworden aber vielleicht macht es dem ein oder anderen Mut, manche Dinge nicht einfach so hinzunehmen auch wenn es seit 15 Jahren in einer Satzung steht.

Viele Grüße

C.
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 Betreff:Aw: Impfpflicht Kindergarten?.. 12-12-2008 12:18:46 
Gaston
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Hallo Cinderella,
das ist ja mal was erfreuliches! Ich finde dein Engagement großartig, super dass es geklappt hat mit eurer Gegenwehr und daß der Kleine weiterhin den KG besuchen darf.
Ich hoffe das spricht sich weiter rum (angesichts der geringen Frequenz dieses Forums muss man da aber eher bescheiden bleiben).
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 Betreff:Aw: Impfpflicht Kindergarten?.. 12-12-2008 13:45:17 
kat
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Hallo Cinderella,
ich freue mich auch für Euch. Da hat sich Deine Mühe gelohnt, prima. ...und Du hast auch anderen Eltern gleich noch einen Gefallen damit getan.

Mein Sohn geht auch in eine Kita und das Kita-Personal hat ja das ganze Drama bezügl. des Impfschadens mitbekommen (und nicht nur das, auch viele Eltern hatten mich angesprochen, weil jeder mitbekam, was mit dem Kleinen los ist..).
Die Leiterin der Kita versichtere mir jedenfalls nochmal, daß sie das Gesetz sehr gut kenne und genau wisse, daß keine Impfpflicht besteht und darum ist der Impfausweis kein Thema und sie fragt da gar nicht erst danach.
Erschreckend finde ich diese Willkür und freue mich, daß ihr Euch erfolgreich gewehrt habt.

LG
Kat
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 Betreff:Aw: Impfpflicht Kindergarten?.. 21-08-2009 09:35:56 
kat
Extrem fleissiges Mitglied
Mitglied seit: 18-10-2007 14:05:30
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...und immer wieder erschreckende Versuche, Eltern zu Impfungen zu zwingen!!!

Schaut Euch das mal an:

http://www.impfschutzverband.de/phorum5/read.php?1,5059,5059#msg-5059
Cinderella hat ja am Anfang hier schön beschrieben, wie man sich dagegen wehren kann.
Notfalls würde ich da auch einen Anwalt einschalten. Auf jeden Fall ist das ein verstoß gegen die deutschen gesetze...es ist Nötigung.
Im Falle eines Impfschadens muss dreht sich die Beweispflicht dann auch um. Dann muss nicht mehr der arme Patient, also das Impfopfer beweisen, daß es von der Impfe kommt. Sondern ihm muss bewiesen werden, daß der Schaden unabhängig von der Impfe ist.

Hier habe ich bei mir nochwas von K. Krahfeld gefunden...es betrifft zwar die Hepatitisimpfe im Ges.wesen, aber die Gesetze gelten genauso bei Nötigung zu Tetanus und Co wegen einem Kitaplatz.
Leider finde ich den Link nicht mehr. Deshalb nun der Text reinkopiert:
Zitat:
Hepatitis-B-Zwangsimpfungen durch Berufsgenossenschaften
insbesondere bei Berufstätigen im Gesundheitswesen.
Karl Krafeld
Sachverhalt:
Zunehmend behaupten Berufsgenossenschaften, sie wären berechtigt von Mitarbeitern (Versicherte) im Gesundheitswesen die Hepatitis-B-Zwangsimpfungen abzuverlangen. Diese rechtswidrigen, verfassungsfeindlichen, menschenrechtsverletzenden (grundrechtsverletzenden) Bestrebungen durch die Berufsgenossenschaften, Mitarbeiter zu Zwangs-Impfmaßnahmen zu nötigen, nehmen gegenwärtig in Deutschland nicht nur zu, sondern scheinen im Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2005 Normalität geworden zu sein.
Zusammenfassung:
§ 17 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII genügt es erkennbar nicht im Ansatz den Anforderungen, die im Grundgesetz (GG) Art. 2 Abs. 2 dritter Satz an ein Gesetz zum Zwecke des Eingriffs in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, GG Art. 2, Abs. 2, erster Satz, gestellt werden.
Eine gesetzliche Regelung nach GG Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz, die die Berufausübung an einen zu duldenden Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach GG Art. 2 Abs.2 erster Satz, entsprechend GG Art. 2 Abs. 2 dritter Satz, bindet, bedarf einer ausdrücklichen Nennung im Gesetz, wie dieses beispielsweise in § 20 Abs. 6 u. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegeben ist. Dieser Anforderung an das Gesetz i.S.d. GG Art. 2 Abs. 2 genügt § 17 Abs. 1 Nr. 2, SGB VII nicht im Ansatz. Auf diese Absätze beziehen die Berufsgenossenschaften ihre scheinlegitimierte Forderung Hepatitis-B-Zwangsimpfungen bei Mitarbeitern im Gesundheitsbereich zu erzwingen.
Die Vorsätzlich absurde rechtliche Argumentation der Berufsgenossenschaften:
Die Berufsgenossenschaften berufen sich auf den Gesetzesvorbehalt nach GG Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz:
„Alle Deutschen haben das Recht Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufausübung kann durch Gesetz geregelt werden.“
Als eine solche gesetzliche Regelung behaupten die Berufsgenossenschaften SGB VII, § 17 Abs. 1 Nr. 2:
„1. Die Unfallversicherungs-träger (…) zu beraten. Sie können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben.
2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefährdungen.“
Übersetzt:
Die Berufsgenossenschaften können abverlangen, dass auf einer Baustelle ein Helm getragen wird. Insofern ist das Recht auf freie Berufausübung eingeschränkt:
Nur wer bereit ist, auf einer Baustelle einen Helm zu tragen, darf den Beruf eines Bauarbeiters ausüben.
Sie können auch abverlangen, dass die Arbeitsräume derartig gestaltet sind, dass Mitarbeiter nicht dauernd in der Zugluft stehen. Hier geht es um Abwendung von Gesundheitsgefährdungen (Erkältungen).
Selbstverständlich können die Berufsgenossenschaften auch abverlangen, dass im Umgang mit Röntgenstrahlen, Schutzvorkehrungen getroffen werden, zum Zwecke der Gefährdungsabwendung für das medizinische Personal.
Berufsgenossenschaften (interne und externe Betriebsärzte) dürfen allerdings zwangsweise keine Hepatitis-B-Impfungen abverlangen.
Insbesondere aufgrund des u.a. in den Impfstoffbeipackzetteln genanten Risikos der unerwünschten Impffolgen (Impfschäden nach § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) ist die Gabe eines Impfstoffes immer eine Körperverletzung, die aufgrund der gefestigten höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) nur durch die freiwillige Einwilligung nach zuvor erfolgter Risikoaufklärung durch den Arzt gerechtfertigt ist, wobei der Arzt verpflichtet ist auch auf niedrige Zwischenfallquoten hinzuweisen. (BGHZ 126, 386)
Grundgesetz Art. 2 Abs. 2 sichert das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und setzt strenge Maßstäbe an Eingriffe in dieses Grundrecht:
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (…) In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Ein solcher Rechtseingriff erfolgt beispielsweise im Hinblick auf mögliche Zwangsimpfungen in § 20 Abs. 6 u. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Hier steht ausdrücklich im Gesetz:
„Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.“
Darüber hinaus werden hier strenge Anforderungen (§ 20 Abs. 6 IfSG, Zustimmung durch den Bundesrat) an einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit gestellt.
§ 17 Abs. 1, Nr. 2 SGB VII erfüllt diese Anforderungen die das Grundgesetz an einen Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit stellt, nicht im Ansatz.
Schon aus diesem Grund kann das Abverlangen einer Zwangsimpfung (Hepatitis B) durch die Berufsgenossenschaften, nicht als zulässige gesetzliche Regelung der Berufsausübung nach GG Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz, ausgeführt in § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, gewertet werden.
Von Recht und Gesetz abverlangte Folgen
der Hepatitis-B-Zwangsimpfung durch die Berufsgenossenschaft:
Allgemein rechtlich:
Hier liegt zumindest ein grobfahrlässiges Verhalten derartig vor, dass an der Durchführung der Gabe von Impfstoffen mitgewirkt wird, der es an der zur Rechtfertigung unverzichtbaren freiwilligen Einwilligung, nach zuvor erfolgter Aufklärung durch den Arzt über Risiken, auch über seltene Zwischenfallsquoten, mangelt.
Hier liegt ein schwerer Behandlungsfehler vor, an dessen Zustandekommen die Berufsgenossenschaft mitwirkt, an dem sich in Deutschland, aufgrund der ärztlichen Standesrichtlinien, kein zugelassener Arzt beteiligen darf, den kein Arzt ausführen darf.
Zivilrechtlich:
Durch dieses grobfahrlässige Verhalten der Berufsgenossenschaft tritt zivilrechtlich die Umkehr der objektiven Beweislast im Falle eines Gesundheitsschaden nach Impfung ein. Um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, reicht es hier aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretene Schaden zu verursachen; nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht.
Strafrechtlich:
Die Gabe eines Impfstoffes erfolgt mit einer Spritze, mit einem Werkzeug. Der Inhalt dieser Spritze (siehe Beipackzettel) ist geeignet schwere dauerhafte körperliche Schäden zu verursachen (Impfschadensrisiko, siehe Beipackzettel, siehe § 2 Nr. 11, §§ 60, 61 IfSG). Eine Spritze ist ein Werkzeug mit giftigen Inhaltsstoffen, den sogenannten sonstigen Impfstoffbestandteilen (Quecksilber, Aluminium u.a.).
Eine Impfspritze ist ein „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 223 a Abs. 1 StGB (Gefährliche Körperverletzung). Nach § 223 a, Abs. 2 StGB ist auch der Versuch strafbar. § 25 Abs. 1 StGB regelt, dass bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten (Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft, Betriebsärzte) der Mittäter wie der Täter bestraft wird.
§ 232 StGB nennt § 223 a StGB nicht zu den Straftaten, bei denen die Strafverfolgung von einem Antrag des Geschädigten abhängig ist.
Bei Kenntnisnahme von Vorgängen der Bestrebungen von Zwangsimpfungen durch oder unter Mitwirkung der Berufsgenossenschaften, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, von sich aus Ermittlungen gegen die Beteiligten in der Berufsgenossenschaften aufzunehmen. (Offizialdelikt).
Bei den durch die Berufsgenossenschaften betriebenen Hepatitis-B-Zwangsimpfung-en handelt es sich um einen ausgedehnten und systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung, mittels der Menschen zwangsweise, rechtswidrig unter Lebensbedingungen gestellt werden (Impfschadensrisiko), die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.
Hiermit ist der Straftatsachverhalt des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) erfüllt. Bei individuell nachweisbarem unbedingtem Vorsatz (Absicht) ist hier der Straftatbestand erfüllt.
Nach § 5 VStGB verjähren diese Straftaten nicht. Nach § 4 VStGB wird ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach dem VStGB zu begehen, wie der Täter bestraft.
Die Mindeststrafe beträgt nach § 7 Abs. 2 VStGB in minder schweren Fällen nicht unter fünf Jahren Haft.
§ 13 Abs. 4 VStGB bedroht eine nur fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht durch zivile Vorgesetzte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Ein Arzt (Betriebsarzt),
der in der Kenntnis, dass keine freiwillige Einwilligung vorliegt, einen Impfstoff verabreicht, begeht in jedem Einzelfall, nicht nur einen zivilrechtlichen groben Behandlungsfehler, sondern auch eine Straftat nach § 223 a StGB (Offizialdelikt, d.h. die Staatsanwaltschaft muss auch ohne Anzeige/Antrag nach Kenntnisnahme von sich aus tätig werden), die bei nachgewiesener Regelmäßigkeit den Entzug der ärztlichen Zulassung, aufgrund der verbindlichen Gesetze, zur Folge haben muss.
Insofern schränkt GG Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz tatsächlich das Recht auf freie Berufsausübung des Betriebsarztes ein. Die Schranken des Rechts auf freie Berufsausübung sind für Ärzte (Betriebsärzte) auch durch das Strafgesetz (§ 223 a StGB, 240 StGB, § 7 Abs. 1 Nr. 2 VStGB) bestimmt.
(Das VStGB trat in der Bundesrepublik Deutschland am 30.6.2002, einen Tag vor Errichtung des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, am 1.7.2002, in Kraft. Das VStGB konkretisiert die Völkermordkonvention vom 9.12.1948, die von den Vereinten Nationen einen Tag vor Verkündigung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, am 10.12.1948 beschlossen wurde.)
Klärungsbedürftig ist, ob ein Vorgesetzter in einem Unternehmen des Gesundheitswesens, der Kenntnis davon erlangt, dass u.a. durch die Berufsgenossenschaft versucht wird, an seinen Mitabeitern Hepatitis-B-Impfungen ohne rechtswirksame Einwilligung (gefährliche Körperverletzung) durchzuführen, sich nach § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen) bzw. § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) strafbar macht, wenn er es unterlässt den Vorgang unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vorzutragen.
Sollte irgendwo in einer Richtlinie oder sonstigen Anweisung, Grundsätze o.ä. die für die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft als verbindlich angesehen werden, eine Hepatitis-B-Impfung zwingend abverlangt werden, so hat sich der verantwortliche Vorgesetze in der Berufsgenossenschaft zumindest der fahrlässigen Handlung nach § 13 Abs. 4 VStGB schuldig gemacht, die mit einer Strafe bis zu drei Jahren Haft bedroht ist und nicht verjährt.
Nötigung
Darüber hinaus erfüllen die Hepatitis-B-Zwangsimpfungen, die durch die Berufsgenossenschaften erwirkt werden, den Straftatbestand der versuchten Nötigung nach § 240 StGB, da es als verwerflich anzusehen ist, wenn zu dem Zwecke, sich der gefährlichen Körperverletzung (Impfschadensrisiko ohne rechtswirksame, d.h. freiwillige Einwilligung) auszuliefern, mit dem empfindlichen Übel des Arbeitsplatzverlustes bzw. des Berufsverbotes gedroht wird.
Nötigung tritt hier aber in seiner Bedeutung hinter den schwereren Straftatbeständen der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) und des Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) hinsichtlich der Bewertung der Schwere der Tat, zurück.
Kopieren und weiterverbreiten,
auch durch gefährliche Körperverletzung (Hepatitis- B-Zwangsimpfung) Gefährdete an Arbeitgeber, Berufsgenossenschaften und Betriebsärzte, die sich an diesen rechtswidrigen verfassungsfeindlichen Zwangsmaßnahmen beteiligen (und sich hiermit hohen zivilrechtlichen Schadensersatzverpflichtungen aussetzen, die Betriebe (z.B. Altenheime) und beteiligte Einzelpersonen existentiell ruinieren können),
ausdrücklich erwünscht.

...doch noch Link gefunden:
http://www.klein-klein-aktion.de/wer_sind_wir/Kurzgefasst/Sachsen/sachsen.html
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Zuletzt geändert am: 21-08-2009 10:32:25 von kat aus folgendem Grund
 Betreff:Aw: Impfpflicht Kindergarten?.. 23-08-2009 20:45:33 
presonic
Extrem fleissiges Mitglied
Mitglied seit: 29-04-2008 12:03:34
Beiträge: 687
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danke fürs posten, kat! das ist für sehr viele leute wichtig. vielleicht könnte das der admin wo extra verlinken?
lg
presonic
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 Betreff:Aw: Impfpflicht Kindergarten?.. 11-11-2009 10:02:37 
kat
Extrem fleissiges Mitglied
Mitglied seit: 18-10-2007 14:05:30
Beiträge: 700
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Jetzt geht endlich wieder dieser gute Link mit klasse Infos...insbesondere zu Impfzwang oder -nötigung...auch Probleme mit Ärzten, die eine Behandlung wegen Impfkritik ablehnen:
http://www.efi-dresden.com/pageID_8657792.html

Es ist zwar für Sachsen zugeschnitten (weil es hier besonders viele Nötigungen gegeben hat ...spreche aus eigener Erfahrung )...doch das Grundgesetz gilt für die ganze BRD...deshalb sind die Infos für alle Eltern wichtig.

Großer Dank an EFI, besonders an Frau S. Kaufmann für diese hilfreichen Infos!
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