Mehr Transparenz übers Impfen, Impfungen und Impfschäden vk 128

 

Ursachenzusammenhang zwischen Impfung mit Hexavac und Dravet Sydrom

 

Das LSG München hat das Dravet-Syndrom als Impfschaden nach einer Sechsfach-Impfung im Säuglingsalter anerkannt.

Der 2000 geborene Kläger erhielt im dritten Lebensmonat eine 6-fach-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Polio mit dem heute nicht mehr verwendeten Impfstoff Hexavac mit der Chargennummer T0242-I. Am dritten Tag nach der Impfung trat ein erster cerebraler Krampfanfall auf, dem zahlreiche weitere Krampfanfälle folgten. Noch im ersten Lebensjahr wurde eine Schwerbehinderung festgestellt. Die Anerkennung eines Impfschadens lehnte das Versorgungsamt jedoch unter Hinweis auf die zuvor eingeholten ärztlichen Gutachten ab. Im Zuge des daran anschließenden Klageverfahrens vor dem SG Bayreuth wurde zunächst ein molekulargenetisches Gutachten erstellt, das eine Mutation im SCNA-Gen und ein Dravet-Syndrom feststellte.

Das SG Bayreuth hatte die Klage abgewiesen, weil das beim Kläger vorliegende Anfallsleiden Folge der Genmutation sei.

Das LSG München hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und dem Kläger Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz zugesprochen.

Nach Auswertung des detaillierten Krankheitsverlaufes sowie auch der zahlreichen und umfangreichen medizinischen Stellungnahmen und Gutachten ist das Anfallsleiden des Klägers mit Entwicklungsretardierung (Dravet-Syndrom) rechtlich wesentlich auf die Impfung zurückzuführen, so das Landessozialgericht. Bei der Impfung handle es sich nicht nur um eine Gelegenheitsursache für das Dravet-Syndrom, sondern um eine gegenüber der genetischen Mutation gleichwertige Mitursache. Das Gewicht der Impfung sei daher mindestens so groß wie das der genetischen Veränderung.

Quelle: Pressemitteilung des LSG München Nr. 3/2016 v. 27.04.2016

 

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