Hallo Klausi,
gut, dass Sie nachfragen. Selbstverständlich ist eine Auslobung nach §§657-659 BGB grundsätzlich für den Auslobenden bindend. Wäre das nicht so, könnte ja jeder stets allen alles versprechen ohne je irgendetwas halten zu müssen.
Im vorliegenden Fall gestalten sich die Dinge jedoch ein wenig anders. Wie Sie der Presse vermutlich entnommen haben, wurde in erster Instanz zugunsten des Wissenschaftlers entschieden. Das Gericht kam dabei zu der Einschätzung, dass der geforderte Virusnachweis erbracht (!) sei. Dies entscheidet das Gericht natürlich nicht autark - dafür fehlt den Richtern in der Regel das Fachwissen -, sondern stattdessen aufgrund von Gutachten von Sachverständigen (ich schreibe solche Gutachten regelmäßig für Gerichte, wenn auch nicht im vorliegenden Fall).
Die Revision, in der die Entscheidung getroffen wurde, dass Herr Lanka nun doch nicht zahlen muss, basiert auf seiner Forderung, alle Fakten in einer einzelnen Publikation genannt zu bekommen. Es steht ihm natürlich frei, das zu fordern. Nur wird dies nicht gelingen können, da - wie bei nahezu allen wissenschaftlichen Fragestellungen - Daten zu verschiedenen Gesichtspunkten einer Fragestellung sukzessive gefunden und veröffentlicht werden. Dies liegt im u.a. am Aufwand, bereits ein einziges Charakteristikum zu untersuchen, an der Einführung neuer Methoden mit neuen Optionen und bei biologischen Systemen oft auch an deren Veränderbarkeit.
Man könnte nun eine aktuelle Übersichtsarbeit (also tatsächlich eine (!) Publikation), in der auf die einzelnen Bausteine verwiesen wird, als "Sammelbeweis" vorschlagen. Und an dieser Stelle liegt es nun offensichtlich im Ermessen des Auslobenden, ob er dem zustimmt. Herr Lanka stimmte dem nicht zu.
Einen schönen Abend noch wünscht
?!