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Naturheilpraktiker-Bachmair-Kreuzlingen

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Vorgehensweise bei einem Impfschaden

 

Ein Erfahrungsbericht von A.E.(Name ist www.impfschaden.info bekannt)/ Aktualisierung Oktober 2011

 

Verdacht auf Impfschaden, was nun?

Dies soll keine juristische Beratung darstellen, sondern ich möchte meine Erfahrung teilen, damit Ihnen nicht die gleichen Fehler unterlaufen. Da ich in Deutschland wohnhaft bin, habe ich über die rechtliche Situation in anderen Ländern keine Kenntnis. Die Vorgehensweise dürfte aber ähnlich sein.

Bei einem Impfschaden steht Ihnen eine finanzielle Entschädigung zu!

Zunächst ein Wort zu den Verjährungsfristen. Meine Impfung fand am 08.05.2001 statt und der Antrag nach IfSG wurde am 18.09.2007 gestellt, also  6 Jahre nach der Impfung.
Hier bestehen keine Antragsfristen, so dass der Antrag jederzeit gestellt werden kann.
Der „Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz (IfSG))“  wird üblicherweise beim zuständigen Versorgungsamt gestellt. Der Antrag wird auf telefonische oder schriftliche Nachfrage zugesandt. Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
Wenn  in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit über die Kausalitätsfragen besteht, kann die für die Kriegsopferversorgung zuständige oberste Landesbehörde den Gesundheitsschaden dennoch als Impfschaden anerkennen („Kann-Versorgung“). Siehe hierzu auch die Artikel Berufsbedingte Impfungen: Bei Komplikationen zahlt der Staat! (Bild 1, Bild 2, Bild 3), Immunkomplikation nach Hepatitis-B-Impfung – Zur Problematik der Entschädigung berufsbedingter Impfschäden von Angela Birkemeyer und Zur Beurteilung von Impfschäden von Dr. Johann Loibner.  

Wurde die angeschuldigte Impfung durch den Arbeitgeber (z.B. Krankenhaus) empfohlen, wird der Antrag an die zuständige Berufsgenossenschaft weitergeleitet und als Berufsunfall behandelt. Hierbei jedoch muss ein kausaler Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung bewiesen werden, dass dann mit der Wahrscheinlichkeit begründet werden kann, welches weitaus schwieriger ist. Bestehen jedoch Beweise in Form von ärztlichen Dokumentationen (die Arztpraxis wird ihnen auf Nachfrage ihre Krankenakte gerne als Kopie zusenden) oder Zeugen, welche Erstsymptome ihrer Erkrankung innerhalb der postvakzinalen Inkubationszeit bestätigen können, haben sie reelle Chancen auf eine Anerkennung, auch vor dem Sozialgericht.    

Der Zeitraum der postvakzinalen Inkubationszeit ist, wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, nicht ganz einfach zu beantworten. Gemäß den WHO-Bewertungskriterien des Einzelfalles gilt ein Impfschaden (UAW) als wahrscheinlich, wenn ein plausibler zeitlicher Rahmen vorliegt und keine anderen Ursachen in Frage kommen. Im Artikel Immunkomplikation nach Hepatitis-B-Impfung von Angelika Birkemeyer (siehe einige Zeilen weiter oben) ist hierzu noch Folgendes zu finden:  

Als wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Impfschadens gilt, dass die Inkubationszeit – also das Intervall zwischen Impfung und Symptomentwicklung – der vermuteten Pathophysiologie entspricht. Im Fall von Autoimmunerkrankungen sind hierfür in der Regel wenige Tage bis mehrere Wochen nach der Impfung anzusetzen.“


Richter und Sachverständige werden bei der Beurteilung von Impfschäden auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit zurückgreifen. Wichtig hierbei sind die AHP 2004und AHP 2008. Hier finden sich auch Angaben zu Inkubationszeiten und Kausalitätsbeurteilungen. Die AHP's wurden am 01.01.2009 von der Versorgungsmedizin-Verordnung abgelöst. Es wird bei Urteilsbegründungen und Gutachten immer auf die AHP's 2004 und 2008 sowie die VersMedV zurückgegriffen werden.


Urteilsbegründung des Landessozialgericht Saarland (LSG) im Fall L 5 VJ 1/02:  

„Bei dem Betroffenen ist es in der Folgezeit zu einer gesundheitlichen Schädigung mit Todesfolge gekommen. Diese gesundheitliche Schädigung war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge der Impfung. Ein solcher Kausalzusammenhang ist nach den vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Rechtsstand: 2004, („Anhaltspunkte") anzunehmen, wenn die Erkrankung innerhalb von 3 Wochen nach der Impfung aufgetreten ist, eine Antikörperbildung nachweisbar war und andere Ursachen der Erkrankung ausscheiden...

... Der Gutachter U.K. hat auf Seite 20 seines Gutachtens ausgeführt, dass die ersten Symptome der Encephalitis/ Enzephalopathie spätestens am 20. Oktober 1998 bemerkt worden seien, mithin am 18. Tag nach der Impfung. Auch der Beklagte war zunächst davon ausgegangen, das Auftreten der zentralnervösen Symptomatik sei in dem geforderten Zeitraum von drei Wochen postvakzinal erfolgt, wenn auch diese Position in der Rechtsmittelinstanz aufgegeben worden ist. Das Paul-Ehrlich-Institut in Langen sah das vorgenannte zeitliche Intervall für eine postvakzinale Encephalitis als plausibel an, ähnliche Einzelfälle fänden sich in der wissenschaftlichen Literatur. Diese Einschätzung sei auch vom Impfstoffhersteller sowie vom Gutachter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft geteilt worden. Ebenso verhält sich die Einschätzung des Sachverständigen K.B., welcher darüber hinaus darauf hingewiesen hat, der in den „Anhaltspunkten", damaliger Rechtsstand: November 1996 auf Seite 232 unter Nr. 5 genannte Zeitraum von drei Wochen dürfe nicht als statischer Wert betrachtet werden, da es an einer statistischen Analyse fehle mangels einer repräsentativen Anzahl von Erkrankungen (Blatt 210 der GA). Der Gutachter U.K. hatte einen Zeitraum von mindestens vier Tagen, längstens vier Wochen oder sogar von bis zu 10 Wochen beim Guillain-Barre-Syndrom benannt.“


Im Bundesgesundheitsblatt 2009, Sicherheit von Impfstoffen, ist auf Seite 1058 Folgendes zu finden:  

Guillain-Barré-Syndrom:

Als plausibler Zeitabstand für einen möglichen Kausalzusammenhang zwi-schen einer Impfung und dem Auftreten eines GBS wird das Intervall zwischen einer Woche p.v. bis maximal 8 Wochen p.v. angesehen (siehe bei [14]).“


Urteilsbegründung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG B-BR) im Fall L 13 VJ 24/07:

"Als Impfschäden nach einer Pliomyelitis-Schutzimpfung sind in Nr. 57 Abs. 2 (S. 194f.) der AHP 2005 genannt:

Poliomyelitisähnliche Erkrankungen mit schlaffen Lähmungen von wenigstens sechs Wochen Dauer (Impfpoliomyelitis): Inkubationszeit beim Impfling 3 bis 30 Tage, Auftreten von Lähmungen nicht vor dem 6. Tag nach der Impfung. Bei Immundefekten sind längere Inkubationszeiten zu beachten (bis zu meheren Monaten). Beim Guillain-Barre-Syndrom ist ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung dann wahrscheinlich, wenn die Erkrankung innerhalb von 10 Wochen nach der Impfung aufgetreten ist, außerdem Impfviren und/oder eine Antikörperbildung nachzuweisen waren und andere Ursachen der Erkrankung ausscheiden."


Der Gutachter Prof. Dr. U.K. hat in meinem Fall (Multiple Sklerose) einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen und somit 6 Wochen angesetzt.  
Wie kommt der Sachverständige auf 42 Tage?
Fündig wurde ich im Dokument FSME & FSME-Impfung, TGAM-News April 2011. Auf Seite 7 findet sich Folgendes:

"Die Autoren beschreiben das Studiendesign: In einer Zeitspanne von 5-6 Wochen nach der Impfung bilden sich Antikörper, in diesem Zeitraum wäre das größte Risiko für einen MS-Schub zu erwarten."

Warum bei GBS bis zu 10 Wochen, aber bei MS nur bis zu 6 Wochen nach der Impfung die ersten Krankheitssymptome aufgetreten sein müssen lässt sich damit erklären, dass ein GBS-Impfschaden mittlerweile nicht mehr von den Gesundheitsbehörden (RKI und PEI) abgestritten werden kann. Im schon erwähnten Bundesgesundheitsblatt 2009, Sicherheit von Impfstoffen, ist auf Seite 1061 Folgendes zu finden:

"Als Fazit kann festgehalten werden, dass es nach derzeitigem Kenntnisstand keine Evidenz dafür gibt, dass Impfungen zu einer MS führen oder bei bestehender MS einen akuten Schub auslösen könnten."


Hier kann man aber wie folgt argumentieren:

Im Urteil B 9 VJ 1/10 R des BSG findet sich unter Abschnitt 41 Folgendes:

"Die seit dem 1.1.2009 an die Stelle der AHP getretene VersMedV ist eine allgemein verbindliche Rechtsverordnung, die indes, sofern sie Verstöße gegen höherrangige, etwa gesetzliche Vorschriften aufweist, jedenfalls durch die Gerichte nicht angewendet werden darf (BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - SozialVerw 2009, 59, 62 mwN). Anders als die AHP 1983 bis 2008 enthält die VersMedV keine Bestimmungen über die Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern (s BMAS <Hrsg>, Einleitung zur VersMedV, S 5), sodass insoweit entweder auf die letzte Fassung der AHP (2008) zurückgegriffen werden muss oder bei Anzeichen dafür, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten genutzt werden müssen."

1. Andere Erkenntnisquellen stellen das Bundesgesundheitsblatt 2009 dar.
2. GBS und MS sind entzündliche ZNS-Erkrankungen.
3. Der postvakzinale Inkubationszeitraum bei GBS beträgt 8 Wochen
(Bundesgesundheitsblatt 2009, Sicherheit von Impfstoffen, S. 1058).


Sollte der Zeitraum des Auftretens eines Erstsymptoms länger als 8-10 Wochen nach der Impfung betragen, sollte die Hoffnung auf Anerkennung keineswegs aufgegeben werden.
Hierzu konnte ich in der Urteilsbegründung des Bundessozialgerichtes im Fall 9a RVi 4/84 noch Folgendes finden:

"Seite 9 und 10:

Falls ein Sachverständiger, dem sich ein Gericht in einer Impfschadenssache anschließt, erstmalig Krankheitszeichen nach Ablauf der allgemein anerkannten Inkubationszeit als ausreichende Brückensymptome wertet, muss er diese um so gründlicher und überzeugungskräftiger mit gesicherten medizinischen Erfahrungen begründen, je größer der zeitliche Abstand zur Impfung ist und je schwächer die Krankheitserscheinungen waren. Diese proportional wachsende Begründungspflicht besteht ebenfalls für die dem Berufungsurteil zugrundeliegende, nicht allgemein anerkannte Ansicht, wenig ausgeprägte Symptome berechtigten, den ursächlichen Zusammenhang mit schweren verbleibenden Gesundheitsstörungen für wahrscheinlich zu halten (zur allgemeinen medizinishcne Lehre: Doose, ...).

Seite 10:

Rechtlich ist es nicht ausgeschlossen, eine seit einiger Zeit nach der Impfung mit Gewissheit bestehende Gesundheitsstörung als wahrscheinliche Impffolge auch dann zu beurteilen, wenn eine gesundheitliche Schädigung, aus der sie sich wahrscheinlich entwickelt hat und die ihrerseits eine wahrscheinliche Impffolge sein muss, nicht deutlich als solche ungewöhnliche Impfreaktion in Erscheinung trat; sie würde dann unterstellt. Aber der ursächliche Zusammenhang zwischen Impfung und verbleibenden Gesundheitsschäden müsste in einem solchen Fall als medizinische Erfahrung entsprechend zu bewerten sein. Wie dargelegt, müssten für eine solche Erfahrung besonders einleuchtende Umstände sprechen, die mindestens ein gleiches Gewicht haben wie diejenigen, die den Ursachenzusammenhang wegen des Auftretens eines Impfschadens innerhalb einer begrenzten Inkubationszeit wahrscheinlich erscheinen lassen."




Wo fängt man jetzt also an?

1. Ihre Erkrankung braucht einen Namen und muss durch einen Arzt bestätigt sein. Es genügt nicht wenn Sie annehmen, dass Sie unter der und der Krankheit leiden.
Hierzu das Urteil S 6 VJ 2/07 des Sozialgerichts Fulda vom 14.09.2009. Zitat von Seite 11:

"Die Auffassung des Sachverständigen, dass ein Zusammenhang zwischen Impfung und den Beschwerden in Form einer MMF besteht, wird von der Kammer nicht geteilt.
Denn es fehlt bereits an der gesicherten Diagnose einer MMF als Grundvoraussetzung."

Interessant ist auch der Fall L 9 U 47/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 01.12.2010. Hier wurde ein durch die Impfung mit dem Hepatitis A+B-Impfstoff TWINRIX entstandener Schaden als Arbeitsunfall anerkannt. Leider konnte die Diagnose MS nicht mit der nötigen Sicherheit gestellt werden und somit wurde die Anerkennung eines Impfschadens abgelehnt.
Auf Seite 1 des Urteils ist Folgendes zu finden:

"Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. Januar 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2004 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, als Folge der Impfungen vom 17. August 2000 sowie 13. September 2000 und 12. Februar 2001 als kurzzeitige Impfreaktion von jeweils 14 Tagen in Form von Gangstörungen, Schwindel, Erschöpfung anerzuerkennen ...

... Der Internist Dr. RT. berichtete am 19. März 2002 über eine Vorstellung der Klägerin wegen Müdigkeit, Schlappheit und Neigung zum Frieren."

Seite 5:

"Bei der Klägerin sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach den derzeit gültigen McDonald-Kriterien eine multiple Sklerose auszuschließen."


2. Schauen Sie in Ihrem Impfpass oder der Krankenakte nach, welche Art von Impfung Sie wann erhalten haben.


3. Drucken Sie sich die Fachinformation oder den Beipackzettel des Impfstoffes aus.
Sind evtl. Symptome Ihrer Krankheit unter den Nebenwirkungen aufgeführt?


4. Die angeschuldigte Impfung und die ersten Symptome müssen innerhalb der sogenannten postvakzinalen Inkubationszeit liegen.
Wenn bei Ihnen die ersten Symptome erst nach dem Zeitraum der vermuteten Pathophysiologie auftraten, so versuchen Sie anhand der hier zu findenden Studien die Ämter davon zu überzeugen, dass die Impfung schuld war. Wissenschaftliche Studien wiegen schwer und können sehr überzeugend sein.


5. Füllen Sie den Antrag vom Versorgungsamt aus und fügen Sie die Originaldokumente (Impfpass) bei. Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag und Anlagen per Einschreiben (meistens reicht "Einwurf" aus) verschicken oder geben Sie diese persönlich ab. Nichts ist schlimmer, als wenn diese Unterlagen auf dem Postweg verloren gehen.


6. Fügen Sie dem Antrag alle relevanten Studien, welche Sie hier gefunden haben, als Anhang bei. Versuchen Sie zu beweisen, dass die angeschuldigte Impfung Ursache Ihrer Erkrankung ist. Schreiben Sie handschriftlich, mit der Schreibmaschine oder dem Computer. Haben Sie keine Angst vor Rechtschreibfehlern oder einer schlechten Schrift. Hier geht es einzig und allein darum, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht.
Hierzu das Urteil S 6 VJ 1/07 des Sozialgerichts Fulda vom 16.11.2009. Zitat von Seite 10:

"Der Sachverständige führt bereits hinsichtlich der biologischen Plausibilität aus, dass es nicht erklärbar ist, warum inaktivierte FSME-Viren zu neurologischen Komplikationen führen sollen: denn da die Viren inaktiviert wurden, sei eine Infektion des Nervensystems ausgeschlossen."

Alle FSME-Impfstoffe enthalten aber Aluminiumhydroxid als Adjuvans und meistens auch Formaldehyd. Hätte der Kläger die hier aufgelisteten Studien dem Gericht als Beweis vorgelegt, so wäre die Richtigkeit dieses Gutachtens in Frage gestellt worden. Der Gutachter hätte wahrscheinlich gar nicht erst so argumentieren können!


7. Versuchen Sie anhand der beigefügten Kopie Ihrer Krankenakte nachzuweisen, dass die Symptome Ihrer Erkrankung erst nach der angeschuldigten Impfung auftraten, beispielsweise "schwere" Ermüdung, Schwindelanfälle, Taubheitsgefühl, nächtliches Schwitzen, unruhige Beine, u.s.w..


8. Der Umfang der Kopien von Krankenakte und Ausdrucke der Studien kann schon mal 200 Seiten umfassen. Das ist auch gut so. Je mehr wissenschaftliche Beweise Sie vorlegen, umso besser.


9. Lassen Sie sich nicht durch Ärzte verunsichern, die der Ansicht sind, dass kein Zusammenhang zwischen Ihrer Erkrankung und der Impfung besteht.


10. Warten Sie nun ab. Die Bearbeitung des Antrages kann mehrere Monate dauern.


Sollte der Antrag vom Versorgungsamt abgelehnt werden, können Sie innerhalb eines Monats vor dem Sozialgericht Klage einreichen (siehe dazu weiter unten).  
Wenn der Antrag zur Berufsgenossenschaft weitergeleitet wurde:

Wird der Antrag von der Berufsgenossenschaft bearbeitet, so wird immer versucht werden, eine Ablehnung zu erreichen, da es hier um viel Geld geht.
Verzweifeln Sie also nicht!

1. Beweisen Sie anhand Ihrer Krankenakte, dass vor der angeschuldigten Impfung keine Symptome Ihrer Erkrankung auftraten.

2. Beweisen Sie anhand Ihrer Krankenakte, dass erst nach der angeschuldigten Impfung die ersten Symptome auftraten.

3. Können Sie dies nicht beweisen, dann versuchen Sie vernünftige Gründe aufzulisten, warum die Symptome der angeschuldigten Impfung zuzuschreiben sind.
Als Beispiel sei genannt: Sie arbeiteten im Schichtdienst und waren mit dem Symptom Fatigue aufgrund Ihrer Dienstplanes bestens vertraut. Allerdings haben Sie noch nie darüber beim Arzt geklagt. Erst nach der Impfung trat eine Erschöpfung und Müdigkeit (Fatigue) auf, die über das gekannte Maß weit hinausging.

4. Kopieren Sie die hier aufgeführten Studien und legen Sie diese vor. Dadurch beweisen Sie, dass die Impfung in der Lage ist, Ihre Erkrankung verursacht zu haben.


Wenn der Antrag von der Berufsgenossenschaft abgelehnt wurde:

Legen Sie unbedingt Widerspruch ein.
Das darauffolgende Schreiben wird in etwa in der folgenden Art sein:

"Durch eine ärztliche Begutachtung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens soll festgestellt werden, ob ein Versicherungsfall vorliegt und welche Unfallfolgen bestehen. Wir schlagen Ihnen folgende Gutachter zur Auswahl vor.
Sie können auch einen anderen Arzt der Fachrichtung als Gutachter vorschlagen."

Dies sollten Sie unbedingt tun, da die Berufsgenossenschaft versuchen wird, einen "ihrer" Sachverständigen dafür einzusetzen, der wahrscheinlich eher zugunsten der BG urteilen wird.

Sollte der Antrag endgültig abgelehnt werden, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid und daraufhin kann dann vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats geklagt werden.
In diesem Fall wird Ihnen die Berufsgenossenschaft etwas in der folgenden Art schreiben:

"Der ursächliche Zusammenhang muss hinreichend wahrscheinlich sein. Die bloße Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs reicht nicht aus (BSG, SozR 2200 § 548 Nr. 38, § 550 Nr. 1; BSGE 32, 203, 209).
§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen.
Während der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis sowie zwischen dem Unfall und den bestehenden Körperschäden wertend zu ermitteln ist und nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen muss, müssen die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung mit Gewissheit vorliegen (sog. Vollbeweis).
So muss der volle Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen "versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt" und "Unfall im gesetzlich definierten Sinne" als erbracht angesehen werden können. Eine Tatsache ist nach ständiger Rechssprechung des Bundessozialgerichts bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (s. Kommentar Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 10 zu § 8 SGB VII)."

Und wieder mein Rat: Verzweifeln Sie nicht!

Diese Textpassage war schon Angsteinflössend für mich, aber aus heutiger Sicht nur juristische Machtdemonstration der Anwälte der Berufsgenossenschaft.

Was ist eigentlich ein Vollbeweis im Falle eines Impfschadens?

Aus der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes (LSG BBR, L 13 VJ 24/07, Urteil vom 11.03.2010) geht folgendes hervor:.

„Entscheidungsgründe: ... Ein Impfschaden ist nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden, nach § 2 Nr. 11 IFSG die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Erforderlich ist, dass die schädigende Einwirkung (die Impfung), die gesundheitliche Primärschädigung in Form einer unüblichen Impfreaktion und die Schädigungsfolge (ein Dauerleiden) nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich sind (BSG, Urteil vom 19. März 1986, 9 a RVi 2/84, SozR 3850 § 51 Nr. 9). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der (Primär-) Schädigung sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt es, wenn die Kausalität wahrscheinlich ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BSeuchG bzw. § 61 Satz 1 IfSG). Wahrscheinlich in diesem Sinne ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, d.h. wenn die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (BSG, a.a.O., m.w.N.). 

... Die AHP sind allerdings - wie jede untergesetzliche Rechtsnorm - zu prüfen auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung, auf Berücksichtigung des gegenwärtigen Kenntnisstandes der sozialmedizinischen Wissenschaft sowie auf Lücken in Sonderfällen, die wegen der individuellen Verhältnisse gesondert zu beurteilen sind. ...  

... Grundsätzlich ist der neueste medizinische Erkenntnisstand heranzuziehen, und zwar selbst dann, wenn der zu beurteilende Impfvorgang - wie hier - längere Zeit zurückgeht. ...“


Weitere Gerichtsfälle finden Sie hier.


Machen sie sich in diesem Fall mit dem Sozialgerichtsgesetz (SSG) vertraut!

Wichtig:

§ 73  (1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

§ 183  Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.



Der Gang zum Sozialgericht:

Nehmen Sie den Widerspruchsbescheid der BG und ihren Ausweis mit, und gehen Sie persönlich zum Sozialgericht. Ein Mitarbeiter wird dann Ihre Klageschrift aufsetzen und Sie unterschreiben diese nur noch.
Die Akten werden von der BG angefordert und durchgeschaut. Sollten Sie Schwerbehindert sein (z.B. an Multiple Sklerose erkrankt sein) steht Ihnen jetzt nach § 109 SGG die Möglichkeit zu, einen weiteren Sachverständigen Ihrer Wahl für ein Gutachten vorzuschlagen. Dies ist ein Joker, der genutzt werden sollte. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Kosten für das Gutachten nach § 109 von Ihnen als Kläger vorerst übernommen werden müssen. Falls eine Rechtsschutzversicherung für den Gerichtsprozess besteht, so übernimmt diese die Kosten. Die Kosten für das Gutachten können bis zu 2500 € betragen. Allerdings sollte nach Abschluss des Verfahrens ein Antrag auf Übernahme der Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG auf die Staatskasse gestellt werden. Auf eine solche Kostenübernahme besteht aber nur Anspruch, wenn das Gutachten den Rechtsstreit gefördert hat!

Hierzu findet sich in der Urteilsbegründung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall L 7 VJ 39/01 noch etwas sehr interessantes:

"Die Anhörung mehrerer Ärzte gemäß § 109 SGG (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, B. Auflage, § 109 Rn. 4 u. 10 b) soll vielmehr nur erfolgen, wenn die Klägerin besondere Umstände vorträgt, die es rechtfertigen, weitere Ärzte zu den entscheidungserheblichen Fragen gemäß § 109 SGG zu hören."

Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die Klage in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht abgelehnt wird, und vor dem Landessozialgericht nach erfolgreicher Revision verhandelt wird (zweite Instanz). Unklarheiten oder Fragen zu spezifischen Symptomen, oder wenn ein Gutachter fragwürdig ist, könnten durch ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG geklärt werden. Lassen Sie sich hier von den Richtern oder der gegnerischen Partei (Beklagte) nicht verunsichern. Setzen Sie Ihre Rechte durch. Freundlich aber mit Bestimmtheit!


Nach erfolgreicher Klage auf Anerkennung eines Impfschadens, kann das „ruhende“ Verfahren vor dem Versorgungsamt fortgesetzt werden, da es sich in den meisten Fällen auch um eine öffentlich empfohlene Impfung handelt. Hier steht Ihnen ebenfalls eine Entschädigung zu.  

Auch kann gegen den für die Impfung verantwortlichen Arzt eine Anzeige erstattet werden, falls die Impfung ohne zuvor erfolgter Risikoaufklärung durchgeführt wurde. Dies würde den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 a StGB) erfüllen, da die Impfung durch eine Spritze mit Giftstoffen durchgeführt wurde. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung (§§ 78 - 78c StGB). Zum Zuge kommt der § 823 BGB der Schadensersatzpflicht.
Siehe hierzu auch die Urteilsbegründung im Fall OLG Köln Az.: 5 U 88/08.  

Die Aufklärung ist - das folgt aus ihrer Zweckbestimmung - ein anspruchsvolles Postulat. Sie verlangt ein Gespräch zwischen Patient und Arzt; nur bei Routineeingriffen wie bei einer Routineimpfung kann es genügen, wenn dem Patienten statt des Arzt-Patienten-Gesprächs nach einer schriftlichen Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird (BGH VersR 00, 725, 728).“

Ebenfalls kann nach erfolgreicher Klage auch der Impfstoffhersteller auf Schadenersatz verklagt werden, wenn die Schäden „ein vertretbares Maß“ übersteigen. Für bekannte und bei Zulassung der Medikamente als vertretbar angesehene Nebenwirkungen bestehe keine Haftung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 7 U 200/07). Hierbei besteht eine Verjährungsfrist von 3 Jahrenabdem Zeitpunkt der Antragstellung gegenüber dem Versorgungsamt. Siehe hierzu auch § 12 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts. In alten Versionen des Arzneimittelgesetzes war der § 90 noch aktuell. Dort hieß es: Der Schadensersatzanspruch des § 84 AMG verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte seinen Schaden erkannt und dem pharmazeutischen Unternehmer mitgeteilt hat (§ 90 AMG). Wenn ihm dieser nicht bekannt ist, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre von dem schädigenden Ereignis an. D. h. die Frist von drei Jahren beginnt erst zu laufen, wenn der Betroffene nicht nur einen Verdacht schöpft, sondern konkret die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 84 AMG kennt.

Bei einem laufenden Verfahren muss durch die jeweilige Partei die Verjährung des Anspruchs vor Gericht geltend gemacht werden. Diese erfolgt vor Gericht als Einrede. Hier sollte allerdings noch mal Rat von einem Rechtsanwalt eingeholt werden.


Der Heilpraktiker Rolf Kron hat ebenfalls ein Dokument zur Vorgehensweise bei der Anerkennung von Impfschäden veröffentlicht. Einige Punkte aus diesem Dokument seinen zur Vervollständigung des Kapitels erwähnt:

"Seite 6:

3. Ist in der medizinischen Wissenschaft das festgestellte Leiden als mögliche Folge einer Erkrankung benannt, zu deren Schutz die impfung erfolgte und die diese Erkrankung künstlich und in abgeschwächter Form (sog. Antikörperbildung) verursachen sollte? (Nach allgemeiner gutachterlicher Fachkenntnis)

4. Benennung der in der Gabe des Impfstoffes, (§ 2 Nr. 9 IfSG) enthaltenen Bestandteile, d.h. Benennung von allen Bestandteilen, die in der Impfspritze enthalten waren und eingespritzt wurden unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen im Hinblick auf die zusätzlichen Inhaltsstoffe, entsprechend AHP Ziff. 56 Abs. 2.

5. Sind in der medizinischen Wissenschaft (§ 61 IfSG) insbesondere toxikologische Wirkmöglichkeiten dieser zusätzlichen Inhaltsstoffe (Ziff. 56 Abs. 2 AHP) bekannt, oder schließt die medizinische Wissenschaft die toxikologische Wirkmöglichkeit dieser zusätzlichen Inhaltsstoffe (Ziff. 56, Abs. 2 AHP) in der Gabe des zugrundeliegenden Impfstoffes (§ 2 Nr. 9 IfSG) aus.

6. Welche Reaktionen können diese zusätzlichen Inhaltsstoffe (Ziff. 56, Abs. 2 AHP) alleine oder in Zusammenwirkung mit anderen Inhaltsstoffen, in der Gabe des Impfstoffes (§ 2 Nr. 9 IfSG) oder durch andere Faktoren, aufgrund des Wissenstandes der medizinischen Wissenschaft (§ 61 IfSG) verursachen?

7. Ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Symptomen des festgestellten Leidens (§ 61 IfSG) und des Impfstoffes unter Berücksichtigung der zusätzlichen Inhaltsstoffe aufgrund des heutigen Wissensstandes der medizinischen Wissenschaft ausgeschlossen?"

 


 

Anerkannte Impfschäden in Deutschland


Im Urteil Az.: B 9 VJ 2/03 R des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2004 findet sich zum Thema Entschädigung von Impfschäden Folgendes:

Eine Rechtsgrundlage für die Entschädigung von Impfschäden gebe es erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Februar 1953 (BGHZ 9, 83), in dem einem Betroffenen erstmals ein Anspruch aus Aufopferung zugesprochen worden sei. Mit Wirkung ab 1. Januar 1962 sei der Impfschadensausgleich dann im Bundesseuchengesetz (BSeuchG) geregelt gewesen. Dort sei allerdings zunächst der volle Kausalitätsnachweis gefordert worden. Erst nach der ab 1971 geltenden Fassung des BSeuchG habe Anspruch auf Entschädigung auch dann bestanden, wenn der eingetretene Schaden nur mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen gewesen sei.“


Von einem Impfgeschädigten wurde ich darauf hingewiesen, dass es in Deutschland schon mindestens drei anerkannte Impfschadensfälle von Multiple Sklerose vor deutschen Sozialgerichten gegeben haben soll und wurde auch diesbezüglich an den Schutzverband für Impfgeschädigte e.V. verwiesen. Nun sollte man annehmen, dass alle Gerichtsurteile veröffentlicht werden und dieser Meinung sind auch sehr viele Rechtsanwälte, welche gerne auf Rechtsportale wie beispielsweise „juris“ verweisen. Dies ist aber nicht richtig. Zumindest werden in Sachen Impfschadensfälle die meisten Urteile nicht veröffentlicht.

Ich habe mir die Mühe gemacht und alle 83 Sozial- und Landessozialgerichte angeschrieben und um Auskunft über anerkannte Impfschadensfälle gebeten. Da die Gerichte keine Bundesbehörden sind, konnte ich leider nicht das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwenden. Hier war ich auf den guten Willen des Richters oder eines Mitarbeiters angewiesen. Die Resonanz der Gerichte war höchst unterschiedlich, aber einige wenige waren gewillt, mir zumindest die Aktenzeichen zu nennen. Die Richterin vom Landessozialgericht Baden-Württemberg war sogar so freundlich, mir gleich das Urteil in Kopie zuzuschicken.
Mit diesen Aktenzeichen war es nun möglich, mir die Urteile von den Gerichten kostenpflichtig zuschicken zu lassen. Jeder hat das Recht eine Kopie des Urteils anzufordern. Die Kosten (Kopien und Porto) betragen für ein Urteil ca. 12,50 €.
Die meisten anerkannten Impfschadensfälle haben einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber den Bundesländern, in denen die Impfung durchgeführt wurde, da in beinahe allen Fällen die Impfungen öffentlich empfohlen waren. Es muss also eine Datenbank beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geben, wo alle anerkannten Impfschadensfälle von den Versorgungsämtern und Sozialgerichten aufgelistet werden. Ich habe mich gemäß dem IFG um Auskunftsersuchen an das BMAS gewandt.

Auch habe ich die zuständigen Länderbehörden angeschrieben. Die Anzahl schnellte hoch auf 180, da nichts genaues darüber zu erfahren war, ob nur das Versorgungsamt oder die Bearbeitung auf die einzelnen Landkreise abgewälzt wurde.

Zuständigkeiten gemäß Auskunft einiger Landesbehörden für die Bearbeitung von Impfschäden:

Für Nordrhein-Westfalen sind dies der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Versorgungsamt, z. H. Frau Rausch-Steffen, Von-Vincke-Str. 23 – 25, 48143 Münster, Tel. 0251/591-01 und der Landschaftsverband Rheinland, Fachbereich Soziales Entschädigungsrecht, Deutzer Freiheit 77-79, 50679 Köln-Deutz (eventuell auch Boltenstr. 10, 50730 Köln), Tel. 0221-809-0, zuständig. Hierzu mehr auf der Internetseite des Landschaftsverband Rheinland.

Hessen bearbeitet alle Impfschadensfälle zentral im Versorgungsamt Fulda.

In Baden-Württemberg ist die Funktion des Versorgungsamtes auf die 35 Landkreise verteilt worden. Eine Mitarbeiterin des Landratsamts Esslingen verwies in Bezug auf anerkannte Impfschadensfälle auf den Jahresbericht 2009 des Landesversorgungsamtes Baden-Württemberg. Auf Seite 60 finden sich die zuständigen Ämter, die jetzt für die Bearbeitung der Anträge von Impfschadensanerkennung zuständig sind. Beispielsweise das Landratsamt Rottweil, SER Bereich, Olga Str. 6, 78628 Rottweil. Die Bezeichnung SER steht für Soziales Entschädigungsrecht und die Adressen finden sich auf Seite 61 ff..

Für die Impfschadensfälle in Rheinland-Pfalz ist das Amt für soziale Angelegenheiten Mainz zuständig.

Verden hat an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, Infektionsschutzgesetz (IfSG); Team 3LV1, 
31134 Hildesheim verwiesen.

Für Thüringen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 610, Karl-Liebknecht-Str. 4, 98527 Suhl zuständig.


Mit Schreiben vom 18.04.2011 teilte mir das Bundesministerium für Gesundheit Folgendes mit:

„Das BMAS hat den Vorgang an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) abgegeben, weil innerhalb der Bundesregierung das BMG für das Infektionsschutzgesetz des Bundes und damit auch für die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes über den Anspruch auf soziale Entschädigung wegen Impfschaden zuständig ist. Bedauerlicherweise kann ich Ihnen gleichwohl nicht weiterhelfen.

Das Infektionsschutzgesetz gehört zu den Gesetzen, die von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. Nach § 64 des Infektionsschutzgesetzes wird die Versorgung von Impfgeschädigten durch die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung des (Bundes-)Landes, das die Versorgung zu gewähren hat, durch Rechtsverordnung. In der Regel sind die Versorgungsämter zuständig.“


Somit liegen die Daten über Impfschäden allein bei den Versorgungsämtern, bzw. den einzelnen Landratsämtern.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt nur für Bundesbehörden. Aber auch 11 Bundesländer haben ein eigenes IFG. Dazu zählen die Bundesländer Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Saarland, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz.




Anerkannte Impfschäden vom Versorgungsamt Fulda:

Aufgrund einer "Kleinen Anfrage" des Abgeordneten Dr. Spies vom 27.08.2008 an den Hessischen Landtag, wurde die Zahl der Anträge und die Zahl der anerkannten Impfschäden für den Zeitraum 2000 bis 2007 bekannt.

Anzahl der eingegangenen Anträge:

2000 - 8
2001 - 19
2002 - 8
2003 - 24
2004 - 10
2005 - 9
2006 - 14
2007 - 16

7 geltend gemachte Impfschäden wurden bislang anerkannt. Mein Antrag vom 18.09.2007 wird allerdings immer noch bearbeitet. Dreieinhalb Jahre lang hat mich das Versorgungsamt Fulda angelogen und hingehalten. Mir wurde seitens der Behörde wiederholt vorgetragen, dass sie jetzt nicht mehr zuständig sei, da mein Fall von der Berufsgenossenschaft wegen eines Berufsunfalls bearbeitet wird. Eine glatte Lüge. Da die Impfung öffentlich empfohlen war, ist das Versorgungsamt verpflichtet, den Antrag zu bearbeiten. Erst nachdem ich schriftlich mit einer Untätigkeitsklage gedroht habe, wurde die Akte wieder hervorgeholt und bearbeitet.


Impfschaden restliche Halbseitenlähmung rechts nach Verschluss der Arteria cerebri media links nach einer Hepatitis B-Impfung.

Impfschaden sensible Störungen im Bereich der Hände und Unterschenkel sowie Bewegungsunsicherheit der Beine nach abgelaufener Polyradikulitis (Barre-Guillain-Syndrom) / abgeklungene hämolytische Anämie nach einer Grippeimpfung.

Impfschaden Reststörungen nach Schädigung des oberen Armplexus links mit außergewöhnlichen Schmerzen / Anpassungsstörung mit depressiven Bild nach einer Hepatitis A+B-Impfung.

Impfschaden Myoklonien nach einer Tollwut-Impfung.

Impfschaden sensible und motorische Reststörungen nach akuter Myelitis nach einer FSME-Impfung.

Impfschaden postvakzinale konvulsive Enzephalitis mit traumatischer Läsion der Carotis und Halbseitenlähmung links nach einer Schutzimpfung gegen Pocken.

Impfschaden Lähmung des linksseitigen Nervus resurrens nach einer FSME-Impfung.




Anerkannte Impfschäden die von den Gerichten veröffentlicht wurden:

Urteil L 5 VJ 1/02 des Landessozialgerichts Saarbrücken vom 13.12.2005:

Impfschaden Encephalitits als Folge einer verabreichten Schutzimpfung gegen Influenza.


Urteil S 13 KR 125/10 des Sozialgerichts Aachen vom 13.07.2010:

Hier wurde nur erwähnt, dass die Erkrankung Multiple Sklerose als Impfschaden anerkannt wurde. Im Verfahren geht es lediglich um die finanziellen Ansprüche. Das SG Aachen teilte mir mit Schreiben vom 23.03.2011 mit, dass die Anerkennung als Impfschaden seinerzeit durch das Land Saarland (Versorgungsamt) erfolgte.


Urteil L 7 V 5/05 des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2007:

Hier wurde nur erwähnt, dass die Erkrankungen an hirnorganischem Anfallsleiden und hochgradigem Schwachsinnszustand (vom Grade einer Imbezillität) nach Hirnentzündung als Folge einer verabreichten Schutzimpfung gegen Pocken war.


Urteil L 5 VJ 8/03 des Landessozialgerichts Saarland vom 30.03.2004:

Impfschaden Encephalitits als Folge einer verabreichten Schutzimpfung gegen Influenza.


Urteil L 11 VJ 36/08 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.01.2009:

Impfschaden Encephalopathie (psychophysischer Entwicklungsrückstand, Bluthochdruck, Übergewicht, Schwerhörigkeit) als Folge einer verabreichten 5-Fach Schutzimpfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis (Keuchhusten), Poliomyelitis und Masern.


Urteil L 10 VJ 45/96 des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.09.2001:

Impfschaden Encephalopathie (Intelligenzdefekt vom Grade der Imbezillität, leichte spastische Halbseitenlähmung) als Folge einer 3-Fach Schutzimpfung gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis (DTP-Impfstoff).


Urteil B 9 VJ 2/03 R des Bundessozialgerichts vom 16.12.2004:

Hier wurde nur erwähnt, dass die Erkrankung Encephalopathie (Teillähmung der Extremitäten) als Folge einer verabreichten Schutzimpfung gegen Pocken war.


Urteil B 9a/9 VJ 1/04 R des Bundessozialgerichts vom 28.04.2005:

Hier wird nur erwähnt, dass die Schädigungsfolgen 1.) Lähmung der rechten Schultermuskulatur und des rechten zweiköpfigen Oberarmmuskels, 2.) Muskelschwund im Bereich des rechten Unterarmes und der rechten Hand (infolge Schädigung des peripher-motorischen Neurons), 3.) Leichte statische Beeinflussung der Halswirbelsäule, 4.) Postpoliosyndrom, 5.) Muskuläre Überlastung der linken Schulter und 6.) Statische Beeinflussung der oberen Brustwirbelsäule Folgen einer Schutzimpfung gegen Poliomyelitis waren.


Urteil L 15 VJ 1/04 des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31.05.2005:

Hier wird nur erwähnt, dass die Schädigungsfolgen 1.) linksbetonte beidseitige Peronäusparese mit links betonter Muskelatrophie an den Beinen, Bewegungseinschränkung der oberen Sprunggelenke, Versteifung beider unterer Sprunggelenke, Bewegungseinschränkung der Zehengelenke, 2.) Harnblasen-Mastdarmstörungen mit relativer Harn- und Kotinkontinenz und 3.) Versteifung der Wirbelkörper L 5/S 1 mit Funktionsbehinderung der unteren Wirbelsäulenabschnitte Folgen einer Schutzimpfung gegen Poliomyelitis waren.


Urteil L 14 RA 141/95 des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.06.2000:

Hier wird nur erwähnt, dass die Schädigungsfolgen schlaffe Lähmung des rechten Arms mit Versteifung im Schulter-/Handgelenk Folgen einer Schutzimpfung gegen Poliomyelitis waren.


Urteil B 9 VJ 1/01 R des Bundessozialgerichts vom 27.02.2002:

Hier wird nur erwähnt, dass die Schädigungsfolge Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes als Folge einer Schutzimpfung war.


Urteil L 15 VJ 4/00 des Bayerischen Landessozialgerichts vom 05.11.2002:

Die Schädigungsfolgen Autismus, massive Wahrnehmungsstörungen aller Sinne und stark verzögerter/stagnierender psychomotorischer Entwicklung sind Folgen einer Schutzimpfung gegen Masern-Mumps (Rimparix).


Urteil L 7 P 45/98 des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22.03.2001:

Hier wird nur erwähnt, dass das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil L 10 Vi 1/87 vom 23.01.1991 den Impfschaden Encephalopathie (schwere Cerebralschaden mit hypotoner Bewegungsstörung und schweren Intelligenzdefekten im Sinne einer Imbezillität) als Folge einer Schutzimpfung war.
Das Urteil L 10 Vi 1/87 wurde jedoch nie veröffentlicht!


Urteil L 15 VJ 4/96 des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.11.2002:

Schädigungsfolgen schlaffe Lähmung des rechten Arms mit Versteifung im Schulter-/Handgelenk waren Folgen einer 3-Fach Schutzimpfung gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis (DTP-Impfstoff).


Urteil L 5 VJ 10/04 des Landessozialgerichts Saarbrücken vom 27.05.2008:

Schädigungsfolge Epilepsie (zerebrale Anfallsleiden) als Folgen einer 3-Fach Schutzimpfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis (Infanrix DTPa), einer Grippeschutzimpfung (Pedvax Hib) sowie einer Schutzimpfung gegen Poliomyelitis (Oral Virelon).




Anerkannte Impfschäden die von den Gerichten nicht veröffentlicht wurden:

Urteil S 11 VJ 2/01 des Sozialgerichts Lüneburg vom 15.04.2003:

Impfschaden Multiple Sklerose als Folge einer Schutzimpfung gegen Polio, Diphtherie und Tetanus.


Urteil S 1 VJ 1/04 des Sozialgerichts Würzburg vom 28.10.2005:

Impfschaden Multiple Sklerose als Folge einer Schutzimpfung gegen Polio.


Urteil S 15 VJ 1/06 des Sozialgerichts Landshut vom 08.04.2008:

Impfschaden Multiple Sklerose als Folge einer Schutzimpfung gegen Hepatitis A+B (Twinrix).


Urteil S 15 VJ 2/07 des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2009:

Impfschaden Multiple Sklerose als Folge einer Schutzimpfung gegen Hepatitis B (Gen H-B-Vax).


Urteil L 6 VJ 4797/07 des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.07.2010:

Impfschaden Multiple Sklerose als Folge einer Schutzimpfung gegen FSME.


Urteil L 4 VI 2/07 des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.04.2008:

Impfschaden Diabetes Typ 1 als Folge einer 3-Fach Schutzimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR-Impfstoff).


Urteil S 18 VJ 70/96 des Sozialgerichts Hannover vom 15.09.1998:

Impfschaden spastische Tetraplegie und Arthetose, weitgehende Gebrauchsunfähigkeit sämtlicher Gliedmaßen, behandeltes symptomatisches cerebrales Anfallsleiden, Hirnschädigung mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung, insbesondere Sprachverlust, Fehlhaltung der Füße und Wirbelsäule, Muskelverschwächtigung der Arme und Beine als Folge einer 3-Fach Schutzimpfung gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis (DTPa).


Urteil S 33 VJ 1/04 des Sozialgerichts München vom 28.04.2009:

Impfschaden Hörschaden beidseits in Form einer Taubheit ohne Hörreste rechts und einer Taubheit mit gut verwertbaren Hörresten links sowie eine periphere und zentrale Gleichgewichtsstörung als Folge einer Schutzimpfung gegen Pocken.


Urteil S 33 VJ 4/03 des Sozialgerichts München vom 18.09.2007. Das Urteil ist leider nicht rechtskräftig und beim Bayerischen Landessozialgericht im Berufungsverfahren anhängig (L 15 VJ 3/07):

Impfschaden psychomotorischer Entwicklungsrückstand, Sprachentwicklungsstörung und Ataxie als Folge einer 3-Fach Schutzimpfung gegen Polio, Diphtherie und Tetanus.


Urteil S 16 V 179/96 des Sozialgerichts Oldenburg vom 18.10.2000:

Impfschaden Encephalopathie (Einschränkung der geistigen Belastbarkeit, Venöse Blutumlaufstörungen am rechten Unterschenkel, Geschwürsbildung, Schwellungszustände, Einschränkung des rechten oberen Sprunggelenks, Impfschadensfolgen: Geistige Behinderung mit Sprach- und Verhaltensstörungen) als Folge einer Schutzimpfung gegen Pocken.


Urteil S 30 VJ 13/09 des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.03.2011:

Impfschaden/Schädigungsfolgen: Entstellender Fettgewebsverlust der Oberarme als Folge einer 2-Fach Schutzimpfung gegen Hepatitis und Tyhpus (Hepatynix) undeiner Schutzimpfung gegen Hepatitis A (Havrix).


Urteil S 2 VI 53/97 des Sozialgerichts Stade vom 28.09.2000 und des Berufungsurteils L 5 VI 6/00 des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17.10.2003. In beiden Fällen wurde der Impfschaden anerkannt:

Impfschaden Diabetes mellitus Typ 1 als Folge mehrerer Schutzimpfungen gegen Masern, Mumps, Röteln sowie DTPa, Polio oral und HiB.


Urteil S 4 VJ 2/02 des Sozialgerichts Koblenz:

Hier wurde nur erwähnt, dass die Schädigungsfolgen: Lähmungserscheinungen der Hüft- und Beinmuskulatur mit Verschmächtigung und Verkürzung eines Beines sowie Fehlhaltung und Deformierung eines Fußes, die Folgen einer 3-Fach Schutzimpfung gegen Diphtherie, Pertussis (Keuchhusten) und Tetanus (hochgradig gereinigter Adsorbat-Toxoid-Impfstoff ohne Serum-Anteile der Behringwerke (Marburg) waren.


Fall S 4 VJ 1/09 des Sozialgerichts Koblenz:

Hier wird nur erwähnt, dass die Schädigungsfolgen: Spastische Bewegungseinschränkung beider Beine mit Fehlstellungen und degenerativen Veränderungen der Gelenke, Hüftvollprothese beiderseits, einseitige Knievollprothese, Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, Blasen- und Potenzstörungen, Hirnleistungsschwäche, die Folgen einer Schutzimpfung gegen Pocken waren.



Mit Schreiben vom 25.03.2011 teilte mir das Sozialgericht Düsseldorf mit, dass der Impfschaden/Schädigungsfolgen: Mittelgradige Halbseitenparese links, Gleichgewichtsstörung, erhebliche Wesensveränderung und Verhaltensstörung und Sprachstörung im Verfahren S 30 VJ 55/04 durch Anerkenntnis der Beklagten als Folge einer 2-Fach Schutzimpfung gegen Diphtherie und Tetanus anerkannt wurde. Es erfolgte kein Urteilsspruch.


Mit Schreiben vom 04.04.2011 teilte mir das Sozialgericht Aurich mit, dass der Impfschaden Guillain-Barre-Syndrom (GBS) in einem Verfahren durch Anerkenntnis der Beklagten als Folge einer Schutzimpfung gegen Influenza anerkannt wurde. Somit erfolgte auch kein Urteilsspruch.


Mit Schreiben vom 14.04.2011 teilte mir das Sozialgericht Gelsenkirchen mit, dass der Impfschaden Guillain-Barre-Syndrom (GBS) im Verfahren S 15 VJ 14/09 durch Anerkenntnis der Beklagten als Folge einer Schutzimpfung gegen Influenza anerkannt wurde. Es erfolgte kein Urteilsspruch.


Mit Schreiben vom 04.05.2011 teilte mir das Sozialgericht Speyer mit, dass der Impfschaden/Schädigungsfolgen: Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks und des linken Armes bei neuralgischer Schulteramyotrophie im Verfahren S 3 VI 1/01 durch Anerkenntnis der Beklagten als Folge einer Schutzimpfung gegen Tetanus anerkannt wurde. Es erfolgte kein Urteilsspruch.


Auf der Internetseite der Rechtsanwaltskanzlei Dornhoff & Arnal finden sich noch mehr Fälle:

"Sozialrecht: Impfschaden
Autistische Züge nach Hepatitis A und B-Impfung als Impfschaden anerkannt
Nach der im August 1998 durchgeführten 3. Hepatitis A und B-Impfung traten bei dem 1996 geborenen Kläger postvakzinal folgende Symptome einer akuten Initialphase auf: Desinteresse, Unkonzentriertheit, Abwesenheit, starrer Blick, Muskelzuckungen, Appetitlosigkeit, Weinerlichkeit, Angstzustände, Kontaktscheue, Schwere Erweckbarkeit, ungewöhnlich lange Schlafphasen und Verstopfung. Im Laufe der nachfolgenden Zeit versiegte das Sprachzentrum völlig. Bereits erlernte Worte wie "Mama" gingen verloren.
Der Kläger wurde in verschiedenen Krankenhäusern und Instituten untersucht. Die Deutsche Klinik für Diagnostik in W. stellte eine schwere psychomentale Entwicklungsregression im engen zeitlichen Rahmen zur Hepatitis A und B-Impfung fest. Das Autismus Institut in L. diagnostizierte autistoide Züge, um nur einige zu nennen. Der Gutachter Prof. Dr. K. wurde später im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt durch die entscheidende Kammer nach § 106 SGG beauftragt, unter anderem zu untersuchen, ob die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens vorliegt. Er kam zu der Überzeugung, dass bei dem Kläger infolge der Hepatitis A und B-Impfung eine postvakzinale Enzephalopathie ausgelöst wurde. Nachdem bereits Klage eingelegt war, erkannte das Landesversorgungsamt aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. K. den Gesundheitsschaden "fokales Anfallsleiden und hirnorganisches Psychosyndrom mit autistischen Zügen" 2004 als Impfschadensfolge an. Der GdB wurde 2005 aufgrund der Schwere mit 100 festgestellt."


Hierbei kam es zu keinem Urteilsspruch seitens des Sozialgerichts, da das Landesversorgungsamt den Impfschaden anerkannte, nachdem der Gutachter Prof. Dr. K. das Gutachten vorgelegt hat.


Was ich hier an Urteilen auflisten konnte, ist leider nur ein Teil dessen, was in den Archiven der Versorgungsämter und Gerichten zu finden wäre. Man sollte annehmen, dass diese Urteile in einer elektronischen Datenbank erfasst würden, dem ist in den allermeisten Fällen aber nicht so. Nach wie vor werden die einzelnen Akten eingelagert, ohne das diese Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Aufwand diese Informationen zu bekommen ist leider enorm und mit hohen finanziellen Kosten verbunden. Nur Dank einiger Richter und Mitarbeiter in den Versorgungsämtern habe ich Zugang zu einigen unveröffentlichten Urteilen bekommen. Darunter auch 3 Fälle von MS!

Mit Schreiben vom 07.04.2011 teilte mir das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Folgendes mit:

"... Ein zentrales Impfschadensregister, wie es im ehemaligen Bundesgesundheitsamt (BGA) im Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie geführt wurde, existiert meines Wissens nicht mehr. Die Daten über Anträge auf Impfschadensanerkennung bzw. anerkannte Impfschadensfälle liegen bei den Versorgungsämtern der Bundesländer vor, werden jedoch nicht (mehr) zentral zusammengefasst."

Dies ist natürlich überaus hilfreich für das PEI, da hierdurch das Ausmaß der Impfschäden verheimlicht werden kann. Es soll in diesem Zusammenhang noch mal auf Seite 1061 des Artikel Sicherheit von Impfstoffen des PEI hingewiesen werden:

"Als Fazit kann festgehalten werden, dass es nach derzeitigem Kenntnisstand keine Evidenz dafür gibt, dass Impfungen zu einer MS führen oder bei bestehender MS einen akuten Schub auslösen könnten."

Vergleichen Sie dies jetzt mit den oben erwähnten Urteilen zur Erkrankung Multiple Sklerose. Dies zeigt in aller Deutlichkeit die Verlogenheit einer deutschen Bundesbehörde und allein dies ist ein Skandal unglaublichen Ausmaßes. Es betrifft ja nicht nur MS, sondern auch viele andere Erkrankungen.




Anerkannte Impfschäden vor U.S. Gerichten

 

 

In den U.S.A. gibt es den populären Begriff des Impfgerichtes (Vaccine court) und bezieht sich auf eine Abteilung des U.S. Court of Federal Claims.

Von diesem Gericht wurde im Jahre 2003 der erste Impfschaden durch Vollbeweis anerkannt. Nachfolgend werde zahlreiche Fälle aufgelistet, dessen vollständige Prozesse als pdf-Datei unter diesem Link zu finden sind.

Die Prozessfälle sind hochinteressant und die Stellungnahmen der Impfschadensgutachter lesenswert.


Am 30.09.2003 wurde das Urteil des Gerichtsfalles MARGARET ALTHEN (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil: Die Erkrankungen Optik Neuritis, Enzephalopathy oder akute disseminierte Enzephalomyelitis (ADEM) oder Multiple Sklerose der Klägerin sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Tetanus Impfung.  

Seite 6, 7 und 8:  

„Dr. Smith is a board-certified neurologist, with a sub-speciality in multiple sclerosis and neuroimmunology. Id. He is currently a Clinical Instructor at the Harvard Medical School and also an Associate Professor of Neurology at Brigham Women’s Hospital in Boston. Id. Dr. Smith has published writings regarding multiple sclerosis and neurologic injuries. Id. Dr. Smith exclusively treats patients with multiple sclerosis (approximately 100-150 persons per month), providing first and second opinions and long-term treatment. Id. (TR 4-6). In addition, Dr. Smith is engaged in conducting clinical trials for future treatment of multiple sclerosis and has an interest in immune mechanisms in multiple sclerosis, clinical trials in multiple sclerosis, and immune deviation concerning therapeutic modalities. Id. He also has been engaged in research “looking at T cell15 function in patients with MS and trying to identify differences as compared to normal controls in terms of the way that . . . T cells are . . . either functioning or interacting with the rest of the immune system.” Id. (TR 7).
Dr. Smith testified that he is “highly confident that, in the right individuals, a tetanus toxoid vaccination can cause central nervous system demyelination.” Althen, at *4. (TR 35).“  

„The medical theory on which Dr. Smith based his expert opinion is known as the theory of “degeneracy,” resulting from growing knowledge about “molecular mimicry.”16 Id. Dr. Smith explained to the Chief Special Master that “the reason one gives vaccinations is in order to create memory cells, T cells, B cells that will respond to the pathogen that is being vaccinated against in the future.” Id. (TR. 11-13, 35, 39). The body’s T cells, however, can “degenerate” and mistakenly respond to non-specific or non-native antigens, such as CNS myelin antigens, rather than the vaccine’s antigen. Id. (TR 27-31). This mistake can then trigger an inflammatory response, which ultimately manifests itself as a demyelinating disease through “epitope spreading,”17 resulting in a chronic condition, such as that developed by petitioner. Id. at *5 (TR 33-34, 37). Dr. Smith reported that the degeneracy of T cells is “a widely recognized principle in medicine, accepted in the field of neuroimmunology and supported by the [medical] literature.” Id. (TR 30, 32).“  

„ In addition, in his judgment, whether petitioners’s condition is diagnosed as relapsing ADEM, MS, or CNS vasculitis “is not a big issue” as “the underlying inflammatory process is undoubtedly the same in each instance.” Id. (TR 15; P. Ex. 21 at 2).“


Am 19.03.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles WILLIAM STEWART and LEONOR SOTELO, on Behalf of WILLIAM STEWART- SOTELO, a Minor, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung akute zerebrale Ataxie des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis A Impfung.


Am 12.06.2006 wurde das Urteil des Gerichtsfalles ELIZABETH BABCOCK (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankungen Transversale Myelitis (TM), aseptische Meningitis und Arthritis der Klägerin, welche durch Hypersensitivität ausgelöst wurden, sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis A und B Impfung.

Seite 4:   „These two doctors’ medical theory is that petitioner was hypersensitive to the vaccinations, which manifested in aseptic meningitis, TM, and arthritis, with depression secondary to the first three illnesses.“  


Am 16.01.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JANE DOE/29, Personal Representative of the Estate of DECEDENT (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.

Urteil: Die Multiple Sklerose Erkrankung der Klägerin war Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung und der darauffolgende Tod der Klägerin war ebenfalls Ursache der Impfung.  

Seite 7: „The medical records during decedent’s final hospitalization reflect that she died from demyelinating disease. Not only did decedent have a vaccine injury, but also her death was vaccine-related.“    


Am 26.05.2005 wurde das Urteil des Gerichtsfalles DOROTHY WERDERITSH (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Multiple Sklerose Erkrankung der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 18.11.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles HARILYN ADLER (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Multiple Sklerose Erkrankungder Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 28.09.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles WALTER AUGUSTYNSKI (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Multiple Sklerose Erkrankungdes Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 28.05.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles LORI BARILLARO (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Multiple Sklerose Erkrankung der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 24.09.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles ROSEANNE BORRERO (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankungen Transversale Myelitis und daraufhin Multiple Sklerose der Klägerin sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 31.03.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JANE DOE/13 (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankungen Transversale Myelitis und daraufhin Multiple Sklerose der Klägerin sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 13.04.2010 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JOHN DOE/64 (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Multiple Sklerose Erkrankung des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 08.06.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JANE DOE (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.

Urteil: Die Erkrankungen Akute disseminierte Enzephalomyelitis (ADEM) oder Multiple Sklerose der Klägerin sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 20.07.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JANE DOE/41 (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil: Die Erkrankungen Optik Neuritis und daraufhin Multiple Sklerose der Klägerin sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 16.10.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JANE DOE/23 (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Multiple Sklerose Erkrankung der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 02.11.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JOHN DOE/07 (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankungen Optik Neuritis und daraufhin Multiple Sklerose des Klägers sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 13.07.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JACINDA S. FISHER (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankungen Optik Neuritis und daraufhin Multiple Sklerose der Klägerin sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 05.12.2006 wurde das Urteil des Gerichtsfalles STEPHANIE PHIPPEN (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Multiple Sklerose Erkrankung der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 27.02.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles KARI HAWKINS (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.

Urteil: Die Erkrankungen Akute disseminierte Enzephalomyelitis (ADEM) oder Multiple Sklerose der Klägerin sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.

Am 17.09.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles REGINA PECORELLA (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankungen Transversale Myelitis und daraufhin Multiple Sklerose der Klägerin sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.

Am 24.02.2006 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JANE STEVENS (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Transversale Myelitis (TM) Erkrankung der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.  

Seite 11:

„Attached to Ex. 14 are Tabs A through U consisting of medical articles to which Dr. Smith alludes in his report. He is a clinical instructor at Harvard Medical School, and an associate neurologist at Brigham and Women’s Hospital in Boston. After reciting Ms. Stevens’ history of neurologic symptoms following both hepatitis B vaccinations, Dr. Smith recounts a large number of case reports connecting hepatitis B vaccine with acute immune-mediated injuries of both the peripheral and central nervous systems, including TM. Controlled epidemiologic studies have been inadequate in accepting or rejecting an association of hepatitis B vaccine with neurologic illness. The medical community finds the association of hepatitis B vaccine and acute immune- mediated injuries of the central nervous system plausible, if not firmly established.“      

Am 30.03.2006 wurde das Urteil des Gerichtsfalles ADAM GILBERT (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Guillain-Barré Syndrome (GBS) Erkrankung des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.  


Am 08.05.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles VERONICA PEUGH (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Guillain-Barré Syndrome (GBS) Erkrankung der Klägerin war Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung und der darauffolgende Tod der Klägerin war ebenfalls Ursache der Impfung.


Am 31.07.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JANE DOE/22 (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankungen Kleine Faserperipherieneuropathie / Guillain-Barré Syndrome (GBS) der Klägerin sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 28.09.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles CYNTHIA LILLEY, Parent of ROBERT LILLEY, a minor, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung Transversale Myelitis (TM) des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 06.11.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles WYLDN H. PEARSON (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung Transversale Myelitis (TM) des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 12.09.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles ESTHER HALL (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung Neuralgische Schulteramyotrophie der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 31.03.2006 wurde das Urteil des Gerichtsfalles PATRICIA SCHRUM (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil: Die Erkrankung Polyarteriitis Nodosa (PAN) der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 19.12.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JOANNE GRIFFIN (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil: Die Erkrankung Scleroderma der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 14.05.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles CHRISTY RANAY FIELDS (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung Wegner-Granulomatose der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 18.07.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles SHARON SANCHEZ (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil: Die Erkrankung Arthritis der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 08.11.2006 wurde das Urteil des Gerichtsfalles ROSE CAPIZZANO (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung Arthritis der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 16.01.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JANE DOE/28 (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung Arthritis der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 15.12.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles ERIC BISENIUS (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyradikuloneuropathie (CIDP) des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 08.04.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles PAUL SHIRLEY (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyradikuloneuropathie (CIDP) des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 14.09.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles BOHN D. DUNBAR (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankungen autoimmune Hepatitis, Enzephalopathy, posturale orthostatische Tachykardiesyndrom (POTS), Lupus-ähnliches Syndrom und Neuropathie des Klägers sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Am 28.06.2010 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JANE DOE/74 (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankungen Transversale Myelitis und daraufhin Multiple Sklerose der Klägerin sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Tetanus/Diphtherie und Masern-Mumps-Rubella (MMR) Impfung.


Am 30.09.2003 wurde das Urteil des Gerichtsfalles MARGARET ALTHEN (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil: Die Erkrankungen Optik Neuritis, Enzephalopathy oder akute disseminierte Enzephalomyelitis (ADEM) oder Multiple Sklerose der Klägerin sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Tetanus Impfung.      

Seite 6, 7 und 8:  

„Dr. Smith is a board-certified neurologist, with a sub-speciality in multiple sclerosis and neuroimmunology. Id. He is currently a Clinical Instructor at the Harvard Medical School and also an Associate Professor of Neurology at Brigham Women’s Hospital in Boston. Id. Dr. Smith has published writings regarding multiple sclerosis and neurologic injuries. Id. Dr. Smith exclusively treats patients with multiple sclerosis (approximately 100-150 persons per month), providing first and second opinions and long-term treatment. Id. (TR 4-6). In addition, Dr. Smith is engaged in conducting clinical trials for future treatment of multiple sclerosis and has an interest in immune mechanisms in multiple sclerosis, clinical trials in multiple sclerosis, and immune deviation concerning therapeutic modalities. Id. He also has been engaged in research “looking at T cell15 function in patients with MS and trying to identify differences as compared to normal controls in terms of the way that . . . T cells are . . . either functioning or interacting with the rest of the immune system.” Id. (TR 7).
Dr. Smith testified that he is “highly confident that, in the right individuals, a tetanus toxoid vaccination can cause central nervous system demyelination.” Althen, at *4. (TR 35).“  

„The medical theory on which Dr. Smith based his expert opinion is known as the theory of “degeneracy,” resulting from growing knowledge about “molecular mimicry.”16 Id. Dr. Smith explained to the Chief Special Master that “the reason one gives vaccinations is in order to create memory cells, T cells, B cells that will respond to the pathogen that is being vaccinated against in the future.” Id. (TR. 11-13, 35, 39). The body’s T cells, however, can “degenerate” and mistakenly respond to non-specific or non-native antigens, such as CNS myelin antigens, rather than the vaccine’s antigen. Id. (TR 27-31). This mistake can then trigger an inflammatory response, which ultimately manifests itself as a demyelinating disease through “epitope spreading,”17 resulting in a chronic condition, such as that developed by petitioner. Id. at *5 (TR 33-34, 37). Dr. Smith reported that the degeneracy of T cells is “a widely recognized principle in medicine, accepted in the field of neuroimmunology and supported by the [medical] literature.” Id. (TR 30, 32).“  

„ In addition, in his judgment, whether petitioners’s condition is diagnosed as relapsing ADEM, MS, or CNS vasculitis “is not a big issue” as “the underlying inflammatory process is undoubtedly the same in each instance.” Id. (TR 15; P. Ex. 21 at 2).“            


Am 13.09.2006 wurde das Urteil des Gerichtsfalles SUSAN BERRY (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung Arthropathie der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Rubella Impfung.


Am 20.05.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles THOMAS BELL, by his Mother and Next Friend, ANNMARIE BELL, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
DieErkrankungen an fieberhaften Schüben und Epilepsie des Klägers sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte DTaP Impfung.


Am 01.06.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles MELINDA SIMON, Parent of DEVIN SIMON, Deceased (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
DieErkrankung Epilepsie des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte DTaP Impfung und der darauffolgende Tod des Klägersistebenfalls Ursache der Impfung.


Am 24.07.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles SEAN VAN UUM and KATHLEEN VAN UUM, as parents and natural guardians of DEVON VAN UUM, a minor, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
DieErkrankung Monoplegia des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte DTaP-IPV Impfung.      


Am 20.07.2010 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JOHN DOE 79, and JANE DOE 79, as parents and natural guardians of CHILD DOE 79, (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankungen Opsoklonus-Myoklonus-Syndrom (OMS) und Neuroblastom der Klägerin sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte DTaP Impfung.


Am 22.06.2010 wurde das Urteil des Gerichtsfalles TERAH ROMERO and NICHOLAS ROMERO, SR., as Next Friends of NICHOLAS ROMERO, JR., (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Anfälle (konnten keiner Krankheit zugeordnet werden) des Klägers sind Folge eines Impfschadens durch die erfolgte DTaP Impfung.         


Am 14.09.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles GABRIEL GENE RODRIGUEZ, and JENNIFER ANN RODRIGUEZ, (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung Enzephalopathy der Klägerin war Folge eines Impfschadens durch die erfolgte DTaP Impfung und der darauffolgende Tod der Klägerinwar ebenfalls Ursache der Impfung.


Am 08.09.2006 wurde das Urteil des Gerichtsfalles Michael L. Bowes, Jr., by MELONY EISENHOWER, as the Parent and Natural Guardian, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung Transversale Myelitis (TM) des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte DTaP, IPV, Influenza Impfung.


Am 17.12.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles LOUISE SCHMIDT, (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung akute Transversale Myelitis (ATM) der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Influenza Impfung.


Am 17.11.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles MICHELLE MOUILLE, as Legal Representative of MAURICE LAMKIN, a Minor, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
DieErkrankung Meningoenzephalitis des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Influenza Impfung.    


Am 15.12.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles RADHAKRISHNA KUKKILLAYA as GUARDIAN and CONSERVATOR for MANORAMA A. KUKKILLAYA, Protected Person, (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung Guillain-Barré Syndrome der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Influenza Impfung.


Am 17.12.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles RICKY and DeSHAWN KHAMIS, as parents and Legal Representatives of their Minor Son, KHADEN JAMES KHAMIS, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
DieErkrankung Guillain-Barré Syndrome des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Influenza Impfung.  


Am 14.03.2010 wurde das Urteil des Gerichtsfalles ROBERT LASKOFF, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
DieErkrankung Guillain-Barré Syndrome des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Influenza Impfung.    


Am 29.09.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles MICHAEL PATRICK RILEY, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
DieErkrankung Guillain-Barré Syndrome des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Influenza Impfung.    


Am 11.12.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles STACEY HEINZELMAN, (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung Guillain-Barré Syndrome der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Influenza Impfung.


Am 18.10.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JANE DOE/06, (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Erkrankung Kleine Faserperipherieneuropathie der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Influenza Impfung.


Am 23.11.2009 wurde das Urteil des Gerichtsfalles BRETT GLASSBERG, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
DieErkrankung chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyradikuloneuropathie des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Influenza Impfung.    


Am 26.07.2006 wurde das Urteil des Gerichtsfalles PATRICK MULVANEY and CHRISTINE MULVANEY, as Parents and Natural Guardians of DANIEL C. MULVANEY, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
DieErkrankung Opsoklonus-Myoklonus-Syndrom (OMS) des Klägers ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte MMR Impfung.    


Am 22.09.2005 wurde das Urteil des Gerichtsfalles ALINA CUSATI, as parent of, and as legal representative of the estate of, ERIC FERNANDEZ, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil: Die epileptischen Anfälle des Klägers waren Folge eines Impfschadens durch die erfolgte MMR Impfung und der darauffolgende Tod des Klägerswar ebenfalls Ursache der Impfung.


Am 29.06.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles TANGELA HAIRSTON-REEVES, as Parent of and Legal Representative of the Estate of JOSHUA HAIRSTON, deceased, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Der Tod des Klägers war Folge eines Impfschadens durch die erfolgte DTaP, IPV, Hepatitis B, Prevnar und Influenza Impfung.


Am 14.05.2007 wurde das Urteil des Gerichtsfalles COURTNEY GROOMS, Mother and Respresentative of the Estate of AYON CONWAY, a minor, deceased, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Der Tod des Klägers war Folge eines Impfschadens durch die erfolgte DTaP, IPV, Hepatitis B, Prevnar und Influenza Impfung.


Am 15.08.2008 wurde das Urteil des Gerichtsfalles BUTCH RHANDI DOMINGO and MARIA AGNES CALIMAG, Personal Representatives of the Estate of ALESSANDRA DOMINGO, Deceased, (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Der Tod der Klägerin war Folge eines Impfschadens durch die erfolgte DTaP, MMR, Hepatitis A und B Impfung.


Am 12.10.2006 wurde das Urteil des Gerichtsfalles RALPH and HELENE HARO, as legal representatives of their minor child, BAILEY NICOLE HARO, (Kläger) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Der Tod des Klägers war Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Mehrfachimpfung (keine Angabe der einzelnen Impfstoffe).


Am 30.11.2006 wurde das Urteil des Gerichtsfalles ALEJANDRO RODRIGUEZ and LYDIA CISNEROS, (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Der Tod der Klägerin war Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Mehrfachimpfung (keine Angabe der einzelnen Impfstoffe).


Am 24.05.2010 wurde das Urteil des Gerichtsfalles JANE DOE/68, (Klägerin) gegen SECRETARY OF THE DEPARTMENT OF HEALTH AND HUMAN SERVICES (Beklagte) verkündet.  

Urteil:
Die Fatigue der Klägerin ist Folge eines Impfschadens durch die erfolgte Hepatitis B Impfung.


Bei allen Gerichtsfällen musste der Vollbeweis (causation-in-fact) erbracht werden.


Alle Erkrankungen (außer Fatigue und „Anfälle“, welche keiner Krankheit zugeordnet werden konnte) sind Autoimmunerkrankungen.



17. Anerkannte Impfschäden vor britischen Gerichten

In Großbritannien wurde erstmals ein Impfschaden durch eine MMR-Impfung nach 18 Jahren anerkannt.



„Dem Buch wünsche ich eine breite Leserschaft, da hier ein „echter“ Einblick in die Welt der Impfkomplikationen geboten wird, der vor einer anstehenden Entscheidung von größter Bedeutung ist." Dr. Klaus Hartmann

 

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