Mehr Transparenz übers Impfen, Impfungen und Impfschäden vk 128

 

Möchten Sie zum Impfen gezwungen werden? - Referendum gegen das neue Epidemiengesetz EpG


Das  neue Schweizer Epidemiengesetz wurde am 28. September von  den Räten verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz kann der Bund einen Impfzwang einführen (siehe untenstehender Gesetzestext). Ein freier Entscheid ist für die betroffenen Menschen dann nicht mehr möglich.

Bestimmt erinnern Sie sich noch an die Empfehlungen des Bundes bei der Schweingrippe 2009. Die Gesundheitsbehörden waren alarmiert und man erwartete eine Epidemie unbekannten Ausmasses. Es wurde dringend empfohlen, sich impfen zu lassen. Diejenigen die sich impfen lassen wollten, haben dies freiwillig getan. Viele andere Personen haben sich, aus verschiedenen Gründen, nicht geimpft. Wäre das Gesetz bereits in Kraft gewesen, wäre höchst wahrscheinlich der Impfzwang eingeführt worden und man hätte sich impfen lassen müssen.

Man kann zum Thema Impfen geteilter Meinung sein. Aus ganzheitlicher und naturheilkundlicher Sicht sind Impfungen jedoch kritisch zu hinterfragen. Ob Befürworter oder Gegner, das Impfen darf nicht obligatorisch werden. Jede Person hat ein Recht auf Selbstbestimmung und soll für ihre Gesundheit eigenverantwortlich Entscheide fällen können.

Falls Sie selber entscheiden möchten, wann und welche Impfungen Sie machen lassen, unterschreiben Sie rasch möglichst den Referendumsbogen. Bitte machen Sie auch Ihre Bekannten auf dieses sehr wichtige Referendum aufmerksam.

Sie können weitere Bogen herunterladen und auch per Mail an Bekannte versenden. Referendumsbogen...

Bitte senden Sie die  Unterschriftsbogen rasch, spätestens bis 20. Dezember 2012, ein. Jede Unterschrift zählt! Senden Sie den Bogen auch ein, wenn nicht alle Zeilen ausgefüllt sind. Für die Stimmrechtsbescheinigung ist das Referendumskomitee zuständig.

 

Referendumsliste

 

Gesetzestext

Art. 6 Besondere Lage

1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn:

a. die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen und eine der folgenden Gefahren besteht:

1. eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr,

2. eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,

3. schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche;

b. die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.

2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:

a. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen;

b. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung;

c. Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;

d. Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten

Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.

3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die  Massnahmen des Bundes.

Art. 7 Ausserordentliche Lage

Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.

Art. 22 Obligatorische Impfungen

Die Kantone können Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht.

 

Leitfaden zur Impfentscheidung

Leitfaden

30 Fakten, die Sie für Ihre

Impfentscheidung kennen sollten

Unser Bestseller

cover-3D-web Leben ohne Impfung

Eltern berichten von dem Leben

ihrer ungeimpften Kinder (2. Auflage)

 

katalog